21.01.2021 Ernährung und Landwirtschaft — Antwort — hib 95/2021

Lebensmittelkennzeichnung zur Herkunft von Zutaten

Berlin: (hib/EIS) Wird ein Lebensmittel mit Angaben zur Herkunft oder Begriffen wie „Region“ oder „regional“ vermarktet, muss ein regionaler Bezug bestehen. Das allgemeine Irreführungsverbot nach Artikel 7 der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), das sowohl für verpflichtende als auch für freiwillige Informationen greife, verbiete die Verwendung unwahrer Angaben zum Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels, heißt es in einer Antwort (19/25641) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/25454) der AfD-Fraktion. Zusätzlich schreibe die LMIV vor, dass Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für Verbraucher leicht verständlich sein müssen. Die genannten Vorgaben würden ausdrücklich auch für die Werbung für Lebensmittel und deren Aufmachung gelten. Die Verantwortung für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben liege beim Lebensmittelunternehmer. Weiter heißt es in der Antwort, dass der Verbraucherzentrale Bayern zuzustimmen sei, dass der Begriff „regional“ nicht definiert ist. Angesichts von rund 170.000 Lebensmitteln auf dem deutschen Markt, die großenteils wiederum aus mehreren Zutaten bestehen würden, deren Herkunft variieren könne, sei eine verlässliche Definition des Begriffs „regional“ herausfordernd, die allen Lebensmitteln und Zutaten gleichermaßen gerecht werden müsse. Außerdem könne es durchaus sinnvoll sein, Regionalangaben zu verwenden, selbst wenn einige Zutaten oder die Primärzutat über größere Strecken transportiert werden müssen, etwa Kakao für die Schokoladen- oder Pralinenherstellung. Auf Regionalangaben der Herstellung in diesem Fall zu verzichten oder diese zu verbieten, nur weil der Kakao als wichtige Zutat nicht aus der Region stamme, wäre nach Ansicht der Bundesregierung verfehlt.

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