Bundestagswahl in Pandemie-Zeiten
Berlin: (hib/STO) Unterschiedliche Aspekte etwaiger Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Bundestagswahl am 26. September dieses Jahres erörtert die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/25691) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/25548). So verweist sie darin etwa zur Frage nach einem möglicherweise erhöhten Bedürfnis nach Einsetzung von beweglichen Wahlvorständen für in Quarantäne befindliche Menschen darauf, dass die Gemeinden für die Einrichtung der Wahlbezirke zuständig sind. Diese prüften das Bedürfnis und entschieden über die Bestellung beweglicher Wahlvorstände.
Daneben bestehe für in Quarantäne befindliche Wahlberechtigte die Möglichkeit der Briefwahl, die auch noch am Wahltag selbst - bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung gegebenenfalls noch bis 15:00 Uhr - realisierbar sei. Der in Quarantäne befindliche Wahlberechtigte kann die Wahlunterlagen von einem Bevollmächtigten oder Boten abholen und abgeben lassen, wie die Bundesregierung weiter ausführt. Auf diesem Wege werde gewährleistet, dass auch in Quarantäne befindlichen Wahlberechtigten die Stimmabgabe ermöglicht wird.
Eine Durchführung der Wahl ausschließlich im Wege der Briefwahl sieht das geltende Wahlrecht laut Vorlage nicht vor. „Sollte sich vor dem Zeitpunkt der Wahl am 26. September 2021 abzeichnen, dass der Wahl in Wahlräumen auch bei organisatorischen und hygienischen Maßnahmen Gründe entgegenstehen, könnte der Anteil der Briefwahl durch Aufrufe des Bundeswahlleiters und der Landeswahlleiter in besonders betroffenen Gebieten kurzfristig gesteigert werden“, heißt es ferner in der Antwort.
Wie die Bundesregierung zudem darlegt, ist ihr eine Verschiebung der Bundestagswahl nicht möglich. Der Tag der Bundestagswahl werde laut Bundeswahlgesetz durch den Bundespräsidenten bestimmt, der angeordnet habe, dass die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 stattfindet. Ebenso könnte den Angaben zufolge auch nur der Bundespräsident einen bereits festgelegten Wahltag innerhalb der im Grundgesetz-Artikel 39 bestimmten Frist neu festsetzen, „wenn sich aus außergewöhnlichen Umständen wie Naturereignissen wichtige Gründe hierfür ergeben sollten“. Laut Grundgesetz-Artikel 39 muss die Wahl des nächsten Bundestages spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode stattfinden, also spätestens am 24. Oktober 2021.