01.02.2021 Ernährung und Landwirtschaft — Antwort — hib 142/2021

Nachweis der Zuverlässigkeit im Zoofachhandel

Berlin: (hib/EIS) Der Entwurf der Tierschutz-Handelserlaubnisverordnung setzt für die Erteilung einer Erlaubnis die Zuverlässigkeit des Verkaufspersonals voraus. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes sei von der Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person auszugehen, wenn sie der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben, heißt es in einer Antwort (19/25812) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/25464) der AfD-Fraktion. Zuverlässigkeit liege in der Regel nicht vor, wenn die Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Erlaubnis-Antrags wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wurde, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren erkennen lasse. Letzteres gelte auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt wurden.

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