Zweifelsfälle bei Asylverfahren
Berlin: (hib/STO) Das Vorgehen in Asylverfahren bei „nicht klar zu entscheidenden Zweifelsfällen“ ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/26132) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/25432). Darin vertrat die Fraktion die Auffassung, dass es in solchen Zweifelsfällen „angemessen und angebracht, jedenfalls gerechtfertigt ist, einen Schutzstatus zu erteilen“, weil bei einer unberechtigten Ablehnung die Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen, unmenschlicher Behandlung, von Folter, Verfolgung oder Tod drohe, während im Fall einer unberechtigten Anerkennung zumindest immer noch die Möglichkeit bestehe, diesen Schutzstatus später zu widerrufen oder zurückzunehmen.
Wie die Bundesregierung dazu ausführt, kann ein derartiger Ansatz, in Zweifelsfällen den beantragten Schutz zuzuerkennen, weder dem nationalen Recht noch dem Unionsrecht entnommen werden. Die asylrechtliche Entscheidung setze eine Prüfung der Voraussetzungen der entsprechenden Normen anhand der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles voraus. Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen werde der entsprechende Schutzstatus gewährt.
„Sofern Zweifel vorhanden sind, die dazu führen, dass über einen Asylantrag noch nicht entschieden werden kann, ist die Entscheidungsreife dieses Verfahrens durch Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts herzustellen“, heißt es in der Antwort weiter. Dabei sei die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Sachvortrags dem Asylrecht immanent. Diese Aufgabe obliege dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) im Einzelfall.