15.02.2021 Inneres und Heimat — Antwort — hib 192/2021

Rechtsgrundlagen für grenzüberschreitende Observation

Berlin: (hib/STO) Über rechtliche Grundlagen für eine grenzüberschreitende Observation sowie eine grenzüberschreitende Nacheile berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/26475) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/26040). Danach ergeben sich die Rechtsgrundlagen für eine grenzüberschreitende Observation aus Artikel 40 des Schengener Durchführungsübereinkommen, aus bilateralen Abkommen (Polizeiverträgen), dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie im Zusammenhang mit zollrechtlichen Maßnahmen aus Artikel 21 des sogenannten Neapel-II-Übereinkommens.

Rechtsgrundlagen für die grenzüberschreitende Nacheile ergeben sich der Antwort zufolge aus Artikel 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens, Artikel 20 des Übereinkommens Neapel II, den bilateralen Polizeiverträgen sowie dem Prümer Vertrag und den dazu ergangenen Beschlüssen.

Wie die Bundesregierung weiter ausführt, hat Deutschland mit allen Nachbarstaaten bilaterale Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit geschlossen, die in der Regel auch Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Observation und Nacheile beinhalten. Überwiegend bauen diese Regelungen laut Vorlage auf der gemeinsamen Anwendung der Artikel 40 und 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens auf. Typischerweise seien die Regelungen in solchen Abkommen jedoch spezifischer auf das jeweilige bilaterale Verhältnis zugeschnitten und ermöglichten so teilweise eine weitergehende Kooperation beziehungsweise eine vereinfachte Durchführung der Maßnahmen.

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