24.02.2021 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 239/2021

Effektivität des Netzwerkdurchsetzungs­gesetzes

Berlin: (hib/MWO) Auskunft über Maßnahmen zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sowie die Effektivität des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/26749) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/26389). Die Fragesteller hatten auf anhaltende Kritik am NetzDG verwiesen, die sich auf das Verhalten der Anbieter sozialer Netzwerke und deren Beschwerdemanagement beziehe. In ihrer Antwort erklärt die Bundesregierung, welche Anbieter sozialer Netzwerke den Pflichten des NetzDG unterliegen und gibt an, welche Anbieter Transparenzberichte vorgelegt haben, wie viele Beschwerden den Berichten zufolge eingereicht wurden und wie die Anbieter damit umgegangen sind. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die veröffentlichten Transparenzberichte keine Angaben zu den eingelegten Widersprüchen von Nutzern, zur Rückgängigmachung von Löschungen oder Sperrungen einzelner Inhalte oder zur Einstufung einzelner Meldungen als missbräuchlich enthalten. Das Bundesamt für Justiz verfüge insofern auch über keine weitergehenden Erkenntnisse.

Wie die Bundesregierung schreibt, ist in dem Gesetzesentwurf zur Änderung des NetzDG vorgesehen, dass die Anbieter Gegenvorstellungsverfahren anbieten müssen und die Transparenzpflicht auf die Anzahl der beantragten Gegenvorstellungsverfahren erweitert wird. Dabei sollen die Anbieter getrennte Angaben machen zu Gegenvorstellungsverfahren durch Nutzerinnen und Nutzer, deren Inhalt gelöscht oder gesperrt wurde, und zu Gegenvorstellungsverfahren auf Antrag derjenigen, die den Inhalt gemeldet haben. Zudem sollen die Anbieter zukünftig auch angeben, ob im Hinblick auf die Gegenvorstellung der ursprünglichen Entscheidung abgeholfen wurde. Die entsprechenden Vorschläge zur Änderung des NetzDG befänden sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.

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