11.03.2021 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 313/2021

Gesetzentwurf zu „Feindeslisten“ in Abstimmung

Berlin: (hib/MWO) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 1. Februar 2021 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten“ vorgelegt, der zurzeit in der Bundesregierung abgestimmt wird. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/27106) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/26696). Die Länder- und Verbändebeteiligung im Rahmen des üblichen Gesetzgebungsverfahrens dauere an. Der Gesetzentwurf sei auf der Homepage des BMJV abrufbar.

Der Referentenentwurf geht der Antwort zufolge von folgender Definition aus: Unter „Feindeslisten“ sind Sammlungen von Daten, vor allem Adressdaten, aber auch Informationen über persönliche Umstände oder Fotos, von Personen zu verstehen, die - vorwiegend im Internet - veröffentlicht und zum Teil mit ausdrücklichen oder subtilen Drohungen oder Hinweisen verbunden werden, wie beispielsweise, die Person könne „ja mal Besuch bekommen“ oder „gegen so jemanden müsse man mal etwas unternehmen“. Auch Einzelpersonen können von einer solchen Datenveröffentlichung betroffen sein (sogenanntes Outing).

Mit Stand 4. Januar 2021 seien dem Bundeskriminalamt aus den Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität 24 solcher Sammlungen mit entsprechender Relevanz bekannt geworden. Davon seien 20 im Internet abrufbar beziehungsweise abrufbar gewesen. Vornehmlich handele es sich um Informationssammlungen aus allgemein zugänglichen Quellen. Nach den bisherigen polizeilichen Erkenntnissen richteten sich Listen mit personenbezogenen Daten gegen politisch und gesellschaftlich engagierte Personen und Organisationen. In der Antwort werden die Internetseiten genannt, auf denen sich die 20 Sammlungen befinden beziehungsweise befanden.

Wie es weiter heißt, ist die Einschätzung des Bedrohungspotenzials einer sogenannten Feindesliste von den Umständen jedes Einzelfalles abhängig. Als Kriterien kämen unter anderem die in der Begründung des Referentenentwurfs des BMJV aufgeführten Beispiele für die Art und Weise einer strafbaren Verbreitung personenbezogener Daten in Betracht.

Marginalspalte