11.03.2021 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 313/2021

Abwicklung der Thomas-Cook-Insolvenz

Berlin: (hib/MWO) Auskunft über die Abwicklung der Thomas-Cook-Insolvenz zur Vermeidung von Staatshaftungsklagen gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/27227) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/26376). Die Fragesteller wollten unter anderem wissen, in welchem Umfang die Bundesregierung mit Staatshaftungsklagen von Pauschalreisekunden konfrontiert ist, die von der Insolvenz der Reiseveranstalter betroffen sind, ihre Ansprüche aber nicht im Rahmen des Verfahrens zum Erhalt freiwilliger Ausgleichszahlungen an den Bund abgetreten haben.

Wie die Bundesregierung schreibt, liegen Stand 19. Februar 2021 im Thomas-Cook-Bundportal 105.560 abgeschlossene Anmeldungen vor. Die Zahl der abgeschlossenen Anmeldungen könne sich aufgrund von rund 12.000 fristgerecht zum 15. November 2020 angefangenen Anmeldungen noch erhöhen. Allerdings werde ein Großteil dieser angefangenen Anmeldungen nicht fortgeführt. Stand 19. Februar 2021 seien 63.781 Anmeldungen mit einem Gesamtvolumen von 89,83 Millionen Euro, was circa 60,4 Prozent aller abgeschlossenen Anmeldungen entspreche, ausgezahlt worden oder hätten sich in Auszahlung befunden. Bei vorsichtiger Näherung dürfte das weitere angemeldete Volumen 70 Millionen Euro nicht überschreiten, wie es weiter heißt.

Bislang seien zwanzig Staatshaftungsklagen eingereicht worden. Den Klagen lägen Reisebuchungen im Wert (Anzahlungen beziehungsweise Gesamtreisepreise) zwischen 788 Euro und 6.760 Euro zu Grunde. Erstattungen des Kundengeldabsicherers seien bei dieser Angabe noch nicht berücksichtigt. Sieben Klagen hätten Pauschalreisende erhoben, ohne sich im Thomas-Cook-Bundportal zum Erhalt der freiwilligen Ausgleichszahlung angemeldet zu haben. In einem der sieben Verfahren sei anderweitige Erledigung (erfolgreiches Kreditkarten-Chargeback) eingetreten. In allen Klagen sei ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch geltend gemacht und angeführt worden, die Bundesrepublik Deutschland habe die EU-Pauschalreiserichtlinie unzureichend in deutsches Recht umgesetzt. Das in erster Instanz zuständige Landgericht Berlin habe inzwischen bereits in mehreren Beschlüssen das Bestehen eines Staatshaftungsanspruchs dem Grunde nach abgelehnt. Die Bundesregierung könne derzeit nicht abschätzen, ob weitere Staatshaftungsklagen eingereicht werden.

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