11.03.2021 Arbeit und Soziales — Antwort — hib 319/2021

Mietkosten in der Grundsicherung

Berlin: (hib/CHE) Im Jahresdurchschnitt 2019 hat es bundesweit rund 500.000 Bedarfsgemeinschaften gegeben, bei denen die laufenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU) höher waren als die laufenden anerkannten KdU. Das geht aus einer Antwort (19/27099) auf eine Kleine Anfrage (19/26125) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor. In der Antwort heißt es weiter, dass die Statistik der Bundesagentur für Arbeit im Jahresdurchschnitt 2020 einen Bestand von 26.900 Klagen im Sachgebiet KdU ausgewiesen hat, was einem Anteil von 17 Prozent an allen Klagen entspricht.

Die Bundesregierung teile die Auffassung der Fragesteller nicht, wonach es eine strukturelle Unterdeckung bei den KdU gebe. Sie schreibt dazu: „Leistungsberechtigte müssen nicht einen Teil des Regelbedarfs für ihre Mietkosten aufwenden. Einer Absenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß geht stets ein Kostensenkungsverfahren voraus. Es obliegt der Entscheidung der Leistungsberechtigten, ob sie Gründe für erhöhte Kosten vortragen, die Absenkungsentscheidung akzeptieren oder einen Wohnungswechsel erwägen. Sofern keine andere Unterkunft gefunden werden kann, die den abstrakten Angemessenheitskriterien des zuständigen kommunalen Trägers entspricht, ist zwingende Rechtsfolge der Regelungen des SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.“

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