12.03.2021 Kultur und Medien — Antwort — hib 324/2021

Anrufung der Beratenden Kommission

Berlin: (hib/AW) Bundesgeförderte kulturgutbewahrende Einrichtungen werden seit 2019 durch eine Auflage im Zuwendungsbescheid verpflichtet, dem Wunsch eines Anspruchsstellers auf Anrufung der Beratenden Kommission in einem Streitfall um die Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut nachzukommen. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/26788) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/26432) mit. Nach Ansicht der Bundesregierung kommt diese Regelung der Ermöglichung einer einseitigen Anrufung der Beraten Kommission durch Anspruchsteller gleich. Kulturstaatsministerin Monika Grütters (CDU) würde es begrüßen, wenn auch die Bundesländer und kommunalen Spitzenverbände ebenfalls Mechanismen schaffen, damit sich die von ihnen finanzierten Kultureinrichtungen einer Anrufung der Beratenden Kommission durch Anspruchsteller nicht verschließen und im Sinne der Washingtoner Prinzipien handeln.

Die Bundesregierung weist allerdings darauf hin, dass es den Grundansatz der Beratenden Kommission als Mediationsverfahren in Frage stellen und zudem das im Grundgesetz verankerte Monopol der Gerichte auf Rechtsprechung berühren würde, wenn eine Partei zur Befolgung der ausgesprochenen Empfehlung der Beratenden Kommission einklagbar verpflichtet wäre.

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