30.03.2021 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 412/2021

Justizzusammenarbeit mit Großbritannien

Berlin: (hib/MWO) Auskunft über Änderungen in der justiziellen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik und dem Vereinigten Königreich nach dessen Austritt aus der EU gibt die Bundesregierung in der Antwort (19/27550) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/27039). Wie es darin heißt, liegen ihr keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Streitigkeiten in Zivilsachen zwischen Parteien aus Deutschland und dem Vereinigten Königreich 2019 vor deutschen Gerichten anhängig waren und wie viele Zwangsvollstreckungen aus Urteilen britischer Gerichte 2019 in Deutschland vorgenommen wurden. Im Jahr 2019 seien 40 ausgehende Rechtshilfeersuchen von deutschen Gerichten an Gerichte im Vereinigten Königreich gestellt worden.

Zur Frage, mit welchen Änderungen Privatpersonen und Unternehmen aus Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung rechnen müssen, die vor britischen Gerichten verklagt werden, schreibt die Bundesregierung unter anderem, im Prozessrecht gelte weiterhin britisches Recht. Zu der Frage, mit welchen Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Rechts Verbraucherinnen und Verbraucher nach Kenntnis der Bundesregierung rechnen müssen, die in einem britischen Onlineshop einkaufen, heißt es, die Bestimmung des anwendbaren Rechts hänge davon ab, welches Gericht den Sachverhalt beurteilt. Aus Perspektive der Gerichte des Vereinigten Königreichs dürfte sich in Bezug auf Verbraucherverträge nichts Substanzielles ändern. In der Antwort wird ein Überblick über die Regelungen gegeben, die der Justizzusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich zugrunde liegen.

Marginalspalte