06.04.2021 Wirtschaft und Energie — Antwort — hib 433/2021

Umgang mit US-Sanktionen

Berlin: (hib/FNO) Die Europäische Kommission hat am 19. Januar 2021 angekündigt, dass die aktuelle Blocking-Verordnung bewertet und gegebenenfalls angepasst werden soll. Daran wird sich die Bundesregierung aktiv beteiligen, schreibt sie in einer Antwort (19/27694) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/27355).

Die aktuell gegen das Energieprojekt Nord Stream 2 laufenden US-Sanktionen seien nicht Teil der EU-Blocking-Verordnung, die Bundesregierung habe sich auch nicht für eine Aufnahme der amerikanischen Sanktionsgesetze ausgesprochen. Stattdessen habe sich die Bundesregierung im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft für eine einheitliche europäische Position zu extraterritorial wirkenden US-Sanktionen eingesetzt.

Im Rahmen der Verordnung sollen EU-Unternehmen vor außereuropäischen Sanktionen geschützt werden, heißt es in der Antwort weiter. Dabei werde eine im Anhang genannte Liste von Rechtsakten in der EU nicht anerkannt, womit die Sanktionen unwirksam bleiben sollen. Daneben können betroffenen Unternehmen Schadenersatzansprüche geltend machen. Praktische Erfahrungen in der Anwendung von Schadenersatzforderungen gebe es aber nicht.

Die Verordnung könne auch nicht vor Sanktionswirkungen, die in den USA eintreten, schützen. Zu den konkreten Fragen zum Nord-Stream-2-Projekt verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion (19/26691) und zu einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/26326).

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