12.04.2021 Arbeit und Soziales — Anhörung — hib 457/2021

Alterssicherung von jüdischen Kontingentflüchtlingen

Berlin: (hib/CHE) Die Vorschläge von FDP, Linken und Bündnis 90/Die Grünen für eine bessere Alterssicherung jüdischer Kontingentflüchtlinge stoßen bei Experten auf ein überwiegend positives Echo. Das wurde in einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montagnachmittag deutlich, bei dem ein entsprechender Antrag (19/7854) der drei Fraktionen zur Diskussion stand.

Sie weisen darin auf die schwierige finanzielle Lage vieler der 200.000 jüdischen Zuwanderer aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion hin und verlangen von der Bundesregierung deshalb, einen Härtefallfonds nicht nur für jene Menschen einzurichten, die vom Rentenüberleitungsprozess nach 1991 benachteiligt worden seien, sondern auch für Spätaussiedler und jüdische Kontingentflüchtlinge. Ferner soll ein Sozialversicherungsabkommen mit den betroffenen Nachfolgestaaten der Sowjetunion geschlossen werden, um einen rückwirkenden Ausgleich von Alterssicherungsleistungen zu erzielen. Auch sollen jüdische Kontingentflüchtlinge rentenrechtlich mit Spätaussiedlern gleichgestellt werden.

Begrüßt wurde die Fondslösung unter anderem vom Sozialverband VdK Deutschland e. V., der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V. und dem Zentralrat der Juden in Deutschland. Der Zentralrat betont in seiner Stellungnahme, die Fondslösung müsse so ausgestaltet sein, dass sie der Lebenslage der Betroffenen angemessen sei. 30 Jahre nach Beginn der jüdischen Zuwanderung sei eine zeitnahe Lösung nötig, fordert der Verband. Thomas Puhe, Fachanwalt für Migrations- und Sozialrecht, sprach sich für eine Erweiterung des Fremdrentengesetzes (FRG) aus. Dabei würde es sich „auch um keinen Systembruch im Zuwanderungsrecht handeln, da die Gruppe der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler sowie die Gruppe der jüdischen Zuwanderer historisch miteinander vergleichbar sind“, führt er aus. Volker Beck, Lehrbeauftragter am Centrum für Religionswissenschaftliche Studien (CERES) der Ruhr-Universität Bochum, betont in seiner Stellungnahme, die Differenzierung von Spätaussiedlern und jüdischen Zuwanderern beim FRG sei weder durch das Grundgesetz noch durch andere, hinreichend gewichtige Sachgründe gerechtfertigt.

Kritisch bewertet wurde der Antrag dagegen von Eckart Bomsdorf, Professor am Institut für Ökonometrie und Statistik der Universität zu Köln. Wenn das Äquivalenzprinzip der gesetzlichen Rente ernst genommen werde, sei keine der angestrebten Leistungen aus der Rentenversicherung heraus zu finanzieren. Jüdische Kontingentflüchtlinge nach FRG zu behandeln, sei nicht systemkompatibel umsetzbar, heißt es in seiner Stellungnahme. Auch Heinz-Dietrich Steinmeyer, bis 2017 Direktor des Instituts für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, bezeichnet alle drei Lösungswege als „problematisch“. Eberhard Eichenhofer, Professor für Sozialrecht an der Universität Jena, betont in seiner Stellungnahme, der Härtefallfonds führe zu einem einmaligen Geldersatz, verändere aber nicht substantiell die prekäre sozialversicherungsrechtliche Lage der jüdischen Zuwanderer. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hält eine Lösung über das FRG ebenfalls für unrealistisch: „Das FRG mit dem ihm zugrunde liegenden Eingliederungsprinzip hat Ausnahmecharakter und wurde vom Gesetzgeber zur rentenrechtlichen Bewältigung der Kriegs- und Nachkriegsfolgen konzipiert“, schreibt die Rentenversicherung.

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