Kosten für soziale Sicherung bei Berechnung des BAföG-Satzes
Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss sieht Handlungsbedarf hinsichtlich der pauschalisierten Anrechnung abzugsfähiger Kosten für die soziale Sicherung bei der Einkommensermittlung von Unterhaltspflichtigen zur Berechnung des BAföG-Satzes. In der Sitzung am Mittwochmorgen verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium für Bildung und Forschung als Material zu überweisen, „soweit die Anwendung der bisherigen Pauschalregelungen zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die soziale Sicherung zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führt“, und das Petitionsverfahren „im Übrigen abzuschließen“.
In seiner Eingabe schreibt der Petent, dass er den größten Teil seines Einkommens als selbständiger Musiker beziehe, für die Dauer von Gastverträgen mit Theatern gelegentlich aber in Angestelltenverhältnisse wechsle. Die einheitliche Zuordnung zu nur einer der vier Gruppen von Einkommensbeziehern nach Paragraf 21 Absatz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - das sind rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende, Beamte, Selbständige und Nichterwerbstätige - bewirke nun, dass auf sein gesamtes Einkommen im Berechnungszeitraum jeweils aufgrund der kurzen Phasen als Angestellter die niedrigere Sozialpauschale für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer als von seinem Einkommen abzugsfähig angerechnet werde. Seinen beiden studierenden Söhnen entgehe durch diese einheitliche Zuordnung gegenüber einer anteiligen Zuordnung zu verschiedenen Gruppen von Einkommensbeziehern ein Förderbetrag von jährlich insgesamt 4.000 Euro, kritisiert der Petent.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung schreibt der Petitionsausschuss unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Bundesregierung, dass das gewählte typisierende Verfahren zur Abgeltung von Aufwendungen für die soziale Sicherung „ein im Regelfall hohes Maß an individueller Gerechtigkeit mit der für ein Massenleistungsgesetz wie dem BAföG notwendigen verwaltungsökonomischen Pauschalierung erreicht“. Das vom Petenten vorgeschlagene Verfahren der Zuordnung zu mehreren Einkommensgruppen sei hingegen nicht in vergleichbarer Weise verwaltungsökonomisch. Bei gegebenenfalls mehrfach wechselnder Zuordnung innerhalb eines Kalenderjahres je nach in einzelnen Zeiträumen veränderter Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Einkommensbeziehern könnten nicht mehr wie bisher die Daten aus dem Steuerbescheid als maßgebend herangezogen werden, da dieser grundsätzlich nur Daten für das gesamte Kalenderjahr ausweist.
Im vorliegenden Einzelfall gebe es dennoch Handlungsbedarf, urteilen die Abgeordneten. Die bisherige zwingende und einmalige Zuordnung zu einer Einkunftsart führe insbesondere dann zu unangemessenen Ergebnissen, wenn - wie hier - diese Einkunftsart von völlig untergeordneter Bedeutung im maßgeblichen Zeitraum war und vielmehr andere Einkünfte das verfügbare Einkommen und damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten geprägt haben. So könne es beispielsweise sein, dass bereits ein Euro Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit dazu führt, dass möglicherweise 50.000 Euro Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit mit dem viel geringeren Prozentsatz für die soziale Absicherung als Arbeitnehmer berücksichtigt werden, „obwohl der Betroffene viel höhere Aufwendungen für seine soziale Sicherung als Selbständiger erbringen musste“. In solchen Fällen überwiegt aus Sicht des Petitionsausschusses die angemessene Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse das Interesse an einer verwaltungsökonomischen pauschalierenden Behandlung des BAföG-Vollzuges.