26.04.2021 Arbeit und Soziales — Antwort — hib 550/2021

Risikoermittlung im Lieferkettengesetz

Berlin: (hib/CHE) Die im Lieferkettengesetz vorgesehene Risikoermittlung durch Unternehmen hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen und Arbeitnehmerrechten kann immer nur eine Einzelfallprüfung sein und nicht pauschal für eine Region oder einen Staat erfolgen. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/28643) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/27710).

Die Bundesregierung schreibt dazu weiter: „Die gesetzliche Sorgfaltspflicht soll risikobasiert umgesetzt werden und sich auf alle Lieferketten beziehen. Welche Risiken das Unternehmen wie adressieren muss, hängt maßgeblich von der individuellen Unternehmens- und Risikosituation ab. Die Bewertung und Priorisierung entlang der im Gesetzentwurf verankerten Prinzipien erfolgt durch die Unternehmen im Rahmen ihrer Risikoanalyse. Auf dieser Grundlage entscheidet das Unternehmen selbst, welche Risiken es zuerst adressiert.“

Zugunsten einer effektiven Durchsetzung und der Begrenzung von Bürokratie sei auf die Einbindung einer zweiten Behörde verzichtet worden und mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) eine einzelne Behörde mit der Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes beauftragt worden, heißt es in der Antwort weiter.

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