28.04.2021 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 558/2021

Regulierungseffekt des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

Berlin: (hib/MWO) Mit dem praktischen Regulierungseffekt des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) befasst sich die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/28631) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/28025). Darin heißt es, die Prüfung der beabsichtigten Wirkungen des NetzDG auf die Anbieter sozialer Netzwerke mit Blick auf den Umgang mit Beschwerden über bestimmte strafbare Inhalte, insbesondere Hasskriminalität, sei Gegenstand der Evaluierung des NetzDG gewesen. Im Evaluierungsbericht der Bundesregierung vom 9. September 2020 werde dargestellt, dass eine deutliche Verbesserung des Beschwerdemanagements und der öffentlichen Rechenschaft im Umgang mit den vom NetzDG umfassten rechtswidrigen Inhalten festzustellen sei. Die zentralen Compliance-Regeln seien von den erfassten Anbietern sozialer Netzwerke grundsätzlich angenommen und umgesetzt worden.

Es mangele jedoch noch an der entschlossenen Implementierung der Regelungen im Detail, schreibt die Bundesregierung. Bestehende problematische Praktiken seien aber laut Gutachten nicht auf strukturelle Schwächen des Gesetzes zurückzuführen, sondern auf die teilweise unzureichende Umsetzung durch die sozialen Netzwerke selbst.

Die Antwort enthält darüber hinaus eine Übersicht über die von den sozialen Netzwerken Facebook, Instagram, YouTube, Twitter, TikTok, Reddit, Change.org und Soundcloud gemeldeten Beschwerden sowie Sperrungen und Löschungen.

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