Noch keine Fahrzeuge mit vollautomatisierten Fahrfunktionen
Berlin: (hib/HAU) Derzeit sind laut Bundesregierung noch keine Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen in Deutschland zugelassen worden. Auch Anträge auf Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen seien bislang nicht gestellt worden, heißt es im Bericht der Bundesregierung über die Ergebnisse der Evaluation der Regelungen zum automatisierten Fahren, der als Unterrichtung (19/28800) vorliegt.
Ein Grund dafür könne darin liegen, dass die bisher erste automatisierte Fahrfunktion (ALKS - Automated Lane Keeping System) für den Anwendungsfall Autobahn erst Mitte 2020 final in internationalen, in Deutschland anzuwendenden technischen Vorschriften beschrieben worden sei. „Die Vorschrift trat erst mit Ablauf einer sechsmonatigen Frist nach Notifizierung am 22. Januar 2021 in Kraft“, heißt es in der Vorlage. Auch sei bislang die zweite Möglichkeit der Erlangung einer Typgenehmigung, nämlich eine Ausnahmegenehmigung nach der EU-Rahmenrichtlinie über die Typgenehmigung für ein automatisiertes System im Sinne des Gesetzes, bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht wahrgenommen worden. Dies wiederum kann aus Sicht der Regierung daran liegen, dass es einen hohen, unter anderem auch zeitlichen Aufwand durch die Fahrzeugindustrie darstellt, die für das automatisierte Fahren notwendige technische Reife und die fortlaufenden Diskussionen zu den technischen Anforderungen an diese Systeme umzusetzen.
Vor diesem Hintergrund stelle die Evaluation lediglich den erreichten Stand der kraftfahrzeugtechnischen Vorschriftenentwicklung für die Typgenehmigung von Fahrzeugen mit automatisierten Fahrfunktionen sowie die Ergebnisse und den Stand ausgewählter Forschungsarbeiten mit engem Bezug zu den Änderungen im Straßenverkehrsgesetz dar, schreibt die Bundesregierung. Mit Blick auf die Ausrichtung der künftigen Vorschriftenentwicklung sei die Verordnung (EU) Nr. 2144/2019 über die allgemeine Sicherheit von Fahrzeugen insofern maßgebend, „als hier erstmalig hochentwickelte Fahrerassistenzsysteme für alle Fahrzeugklassen reguliert werden“. Zukunftsweisend sei dabei zur Ermöglichung einer datenschutzgerechten Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere das mit Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 4c der Verordnung eingeführte Prinzip des geschlossenen Systems. Dies diene der Durchsetzung des Zweckbindungsprinzips für die verarbeiteten personenbezogenen Daten und werde auch in künftigen Vorschriften für Fahrzeuge mit automatisierten Fahrfunktionen zur Anwendung kommen müssen, „soweit für diese personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen“.
Eine Marktdurchdringung von Kraftfahrzeugen mit automatisierten Fahrfunktionen im Sinne des Achten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes lasse sich mit einem erweiterten ALKS (höhere Geschwindigkeit und Spurwechselfähigkeit) sowie der Einbeziehung von Lkw und Bussen erwarten, heißt es in dem Bericht. Nach Einführung dieses automatisierten Systems sei eine wissenschaftliche Evaluierung vorzusehen.