14.05.2021 Inneres und Heimat — Unterrichtung — hib 639/2021

Bundesratsposition zu Novelle des Staatsangehörigkeitsrechts

Berlin: (hib/STO) Als Unterrichtung (19/29635) liegt die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Bundesregierung für eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (19/28674) vor. Darin plädiert der Bundesrat unter anderem dafür, dass die Standesämter einen Zugriff auf das Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) erhalten sollen.

In ihrer Gegenäußerung stimmt die Bundesregierung mehreren Änderungsvorschlägen des Bundesrates zu, will aber nicht dessen Vorschlag folgen, allen Standesämtern einen Zugriff auf das Register EStA zu gewähren. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Erweiterung werfe verwaltungspraktische und datenschutzrechtliche Probleme und Fragen auf und erscheine zudem nicht erforderlich, begründet sie in der Vorlage ihre Position.

Mit der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes will die Bundesregierung einen gesetzlichen Rahmen zur Einbürgerung früherer NS-Verfolgter und deren Nachkommen schaffen. Damit sollen „gesetzliche Ansprüche zur staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung“ geschaffen werden, schreibt sie zu ihrem Gesetzentwurf.

Wie die Bundesregierung darin ausführt, hatte das Bundesinnenministerium 2019 Erlassregelungen in Kraft gesetzt, durch die Nachfahren NS-Verfolgter, die staatsangehörigkeitsrechtlich Nachteile erlitten haben, aber nicht unter den Anspruch aus Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes fallen, die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten können.

„Berücksichtigt wurden auch Kinder deutscher und früherer deutscher Staatsangehöriger, die bei Geburt vor dem 1. Januar 1975 beziehungsweise vor dem 1. Juli 1993 in geschlechterdiskriminierender Weise vom Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, sowie deren Abkömmlinge“, heißt es in der Vorlage weiter. Diese Erlassregelungen sollten nun „in gesetzliche Anspruchsgrundlagen übergeleitet“ werden. Dabei erfolge die gesetzliche Verankerung auch, „um den Wiedergutmachungsregelungen das von Betroffenenseite geforderte symbolische Gewicht zu geben“.

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