Kommunales Wahlrecht für Drittstaatenangehörige
Berlin: (hib/STO) Verfassungsrechtliche Aspekte einer etwaigen Einführung eines kommunalen Wahlrechts für Drittstaatenangehörige behandelt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/29719) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/26734). Danach setzt das Wahlrecht, mit dem das Volk in erster Linie die ihm zukommende Staatsgewalt ausübt, nach der Konzeption des Grundgesetzes (GG) die Eigenschaft als Deutscher (Artikel 116 GG) voraus.
Nach Grundgesetz-Artikel 20 ist das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland Träger und Subjekt der Staatsgewalt, wie die Bundesregierung weiter ausführt. Dieser Grundsatz gelte über Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 GG auch für die Länder und Kommunen. Das Grundgesetz schließe damit die Teilnahme von Ausländern an Wahlen sowohl auf der staatlichen als auch auf der kommunalen Ebene grundsätzlich aus.
Das seit 1992 in der Verfassung normierte aktive und passive Wahlrecht für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft haben, zur Teilnahme an Wahlen auf der kommunalen Ebene (Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 GG) setzt laut Vorlage unionsrechtliche Vorgaben um. Es könne insofern nicht als Berufungsfall für die Einführung eines kommunalen Wahlrechts für Drittstaatsangehörige dienen.
Ob eine Änderung dieser Verfassungspassage, durch die - ohne eine entsprechende Vorgabe im Europäischen Gemeinschaftsrecht - Ausländern generell ein kommunales Wahlrecht eingeräumt würde, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Grundgesetz-Artikel 79 Absatz 3 vereinbar wäre, ist der Antwort zufolge in der verfassungsrechtlichen Literatur umstritten. Eine Verfassungsänderung, durch die unter anderem die im Grundgesetz-Artikel 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist nach Artikel 79 Absatz 3 unzulässig, wie aus der Vorlage ferner hervorgeht.