Anforderungen an die Barrierefreiheit in Fernbussen
Berlin: (hib/HAU) Die Bundesregierung hat auf UN-Ebene erreicht, dass zumindest Teilaspekte des auf Grundlage von Forschungsergebnissen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) und unter Beteiligung verschiedener Interessengruppen erarbeiteten Vorschlags zur Änderung der UN-Regelung Nr. 107 zur Barrierefreiheit im Fernbuslinienverkehr übernommen wurden. Das geht aus dem „Bericht der Bundesregierung zum Stand und Fortschritt der Verhandlungen über einen barrierefreien Fernbuslinienverkehr auf EU-Ebene“ hervor, der als Unterrichtung durch die Bundesregierung vorliegt. (19/29575).
„Zukünftig muss ein geeigneter Handlauf oder Haltegriff auf installierten Toiletten vorhanden sein“, teilt die Regierung mit. Für Kommunikationseinrichtungen seien ein Kontrastverhältnis und eine taktile Oberfläche zur besseren Erkennbarkeit festgelegt worden. Weiterhin müssten diese Einrichtungen ein hörbares und sichtbares Signal zur Bestätigung der Aktivierung aufweisen.
Die Bodenneigung zwischen Einstieg und Rollstuhlabstellplatz darf der Vorlage zufolge zukünftig maximal fünf Grad betragen. „Der Rollstuhlabstellplatz muss eine Höhe von mindestens 1,40 Meter aufweisen und darf eine Querneigung von drei Grad nicht übersteigen“, heißt es. Diese Anforderungen seien für neue Fahrzeugtypen seit dem 1. September 2020 und für neue Fahrzeuge ab dem 1. September 2022 anzuwenden.
Darüber hinausgehende fahrzeugtechnische Vorschläge aus dem Forschungsbericht der BASt, wie zum Beispiel zum Kontrastverhältnis von Stufen und Handläufen sowie die Sitzplatzmarkierung seien mehrheitlich abgelehnt worden, schreibt die Bundesregierung. Keine Zustimmung habe auch die verpflichtende Ausrüstung von Bussen mit einer ausreichenden Anzahl an Lautsprechern und Audioanschlüssen an Behindertensitzplätzen gefunden.
In Abstimmung mit der EU-Kommission und den Ländern sei außerdem im Rahmen einer einheitlichen Rechtsauslegung festgestellt worden, dass Paragraf 42b Personenbeförderungsgesetz (PBefG), laut dem mindestens zwei Stellplätze für Rollstuhlnutzer in Bussen vorzusehen sind, auch für Busse gilt, „die von Omnibusunternehmen aus dem EU-Ausland bei Kabotagefahrten in Deutschland eingesetzt werden“. Neben einer Gleichbehandlung von in- und ausländischen Unternehmen und einem Mobilitätsgewinn für Menschen mit Behinderungen seien so Busunternehmer aus dem EU-Ausland, die Kabotage in Deutschland durchführen wollen, verpflichtet, barrierefreie Busse zu verwenden, die den Anforderungen des Paragrafen 42b PBefG genügen. Dies nutze dann auch Menschen mit Behinderungen im europäischen Ausland, soweit diese Fahrzeuge auch auf Strecken außerhalb Deutschlands zum Einsatz kommen.
Abschließend heißt es in der Unterrichtung: Sollte sich auf europäischer Ebene die Gelegenheit ergeben, werde sich die Bundesregierung dafür einsetzen, die in Paragraf 42b PBefG geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit in Fernbussen „auch auf europäischer Ebene an geeigneter Stelle anzubringen“.