28.06.2021 Inneres und Heimat — Unterrichtung — hib 847/2021

Öffentliche Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums

Berlin: (hib/STO) Um die „Qualitätssicherung bei der Einsteuerung von Telekommunikationsmerkmalen in der strategischen Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes“ geht es in einer als Unterrichtung (19/30660) vorliegenden „öffentlichen Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums“ (PKGr). Danach hatte das Gremium im Juli 2018 seinen Ständigen Bevollmächtigten beauftragt, zu kontrollieren, „inwieweit heute eine auftragskonforme Steuerung von Telekommunikationsmerkmalen (TKM, auch als Suchbegriff oder Selektoren bezeichnet) in der strategischen Fernmeldeaufklärung (FmA) des Bundesnachrichtendienstes (BND) durch qualitätssichernde Maßnahmen sichergestellt wird“.

Hintergrund ist den Angaben zufolge die vom PKGr 2016 beschlossene Untersuchung der BND-eigenen Steuerung von Selektoren. Diese habe „sowohl erhebliche strukturelle und technische Defizite als auch rechtlich fragwürdige Begründungen für die Steuerung von sensiblen Suchbegriffen innerhalb der Abteilung Technische Aufklärung (TA) des BND“ offengelegt. Zudem sei das PKGr spät und unzureichend über diese massiven Probleme informiert worden.

In der jetzt vorliegenden öffentlichen Bewertung stellt das Kontrollgremium fest, dass der Prozess der Qualitätssicherung zur Einhaltung des Paragrafen 6 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) „im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtmäßigkeit und der Effizienz eine deutliche Verbesserung im Sinne der vom PKGr geäußerten Kritik“ sei. Verstöße gegen das BNDG seien im Rahmen der Prüfung nicht festgestellt worden. Der Bundesnachrichtendienst habe während des Untersuchungszeitraumes seine Mittel und Methoden fortwährend verbessert, um den rechtlichen Anforderungen nachzukommen.

Laut Vorlage konkretisiert Absatz 1 des genannten BNDG-Paragrafen für die Fernmeldeaufklärung den allgemeinen gesetzlichen Aufklärungsauftrag des BND. Absatz 2 verlange den Einsatz von Suchbegriffen, die zur Aufklärung geeignet sind und zusätzlich im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesregierung stehen müssen. Absatz 3 regele die gezielte Erfassung von EU-Bürgern, Institutionen oder öffentlichen Einrichtungen von EU-Staaten. Suchbegriffe dürften diese Ziele nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen betreffen. Absatz 4 verbiete ausnahmslos die Erfassung von Inländern. Absatz 7 Satz 1 bestimme schließlich die Erstellung einer Dienstvorschrift, „die unter anderem das Anordnungsverfahren durch das Bundeskanzleramt oder die Behördenleitung bestimmt“.

Wie das PKGr weiter feststellt, werden die vorgelegten Beschreibungen, Dienstvorschriften und Erklärungen der Bundesregierung zu den Prüfprozessen der Qualitätssicherung bei der Einsteuerung von TKM vom Bundesnachrichtendienst umgesetzt. „Der Bundesnachrichtendienst und mithin die Bundesregierung haben die Empfehlungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums, so sie den Untersuchungsauftrag betreffen, zeitnah umgesetzt“, heißt es in der Feststellung des Kontrollgremiums ferner. Danach wird das PKGr die „Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19. Mai 2020 geforderten Genehmigungs- und Kontrollverfahren in den Prozessen im Bundesnachrichtendienst intensiv und konstruktiv begleiten und behält sich eine erneute Prüfung der Qualitätssicherung bei der Einsteuerung von TKM in der strategischen FmA vor“. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Angaben zufolge mit seinem Urteil vom 19. Mai 2020 entschieden, dass die Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland durch den BND an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden ist.

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