29.06.2021 Ernährung und Landwirtschaft — Antwort — hib 854/2021

Wildbretvermarktung direkt durch Jäger

Berlin: (hib/EIS) Die Verarbeitung von Wild ist grundsätzlich einem zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb vorbehalten. Die direkte Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild oder Wildfleisch durch Jäger an den Endverbraucher oder örtliche Betriebe des Einzelhandels stellt als Ausnahme von der Pflicht des Inverkehrbringens über zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe bereits eine Ausnahme- und Bagatellregelung dar, heißt es in einer Antwort (19/30289) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/30049) der FDP-Fraktion. Das Verfahren der Meldung als Betrieb des Einzelhandels stelle keine unzumutbare bürokratische Belastung dar. Es sei darüber hinaus nicht mit dem Verfahren der Zulassung zu vergleichen. Die Meldung mit Registrierung bei der Behörde sei Voraussetzung dafür, dass die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden ihren Aufgaben zum Schutz von Verbrauchern durch stichprobenhafte Kontrollen derartiger Tätigkeiten wie der Herstellung von Erzeugnissen aus Wildfleisch, die erheblichen Sachverstand erfordern, nachkommen können. Die Bundesregierung strebe keine Abkehr von diesen Vorgaben des Lebensmittelrechts insbesondere zum Schutz von Verbrauchern an, heißt es weiter.

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