Zusammenarbeit mit sogenannten Kooperationsanwälten
Berlin: (hib/STO) Über die Zusammenarbeit deutscher Auslandsvertretungen mit sogenannten Kooperationsanwälten berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31392) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/30182). Danach sieht das Konsulargesetz in Paragraf 3 Absatz 3 ausdrücklich die Zusammenarbeit mit einem im Empfangsstaat zugelassenen Anwalt vor. Diese Rechts- und Fachanwälte unterstützten die Auslandsvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten.
„Dabei wägen die Auslandsvertretungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ab, ob und in welchem Aufgabenbereich Kooperationsanwälte jeweils eingesetzt werden können“, heißt es in der Vorlage weiter. Es handele sich bei der Beauftragung von Kooperationsanwälten um ein langjährig praktiziertes und grundsätzlich bewährtes Verfahren. Die Beauftragung eines Kooperationsanwalts komme in der Regel in Betracht zur Aufklärung der örtlichen Rechts- und Tatsachenlage insbesondere zu Themen, zu denen spezielle Kenntnisse des örtlichen Rechts erforderlich sind, oder wenn eine abschließende Recherche durch die Auslandsvertretung schwierig beziehungsweise nicht möglich ist.
Zugleich äußert sich die Bundesregierung in der Antwort zur Frage nach Sicherheitsvorkehrungen für die Zusammenarbeit mit solchen Anwälten insbesondere in Asylangelegenheiten infolge der Festnahme eines Vertrauenanwalts der Deutschen Botschaft in Ankara im Jahr 2019. Danach hat das Auswärtige Amt (AA) unter Einbeziehung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Einsatz von Kooperationsanwälten in Asylsachen überprüft und „insbesondere zum weiteren Schutz der Kooperationsanwälte und der Asylantragstellenden zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen bei der weltweiten Zusammenarbeit mit Kooperationsanwälten getroffen“.
Die Kooperationsanwälte werden der Bundesregierung zufolge unter anderem regelmäßig durch die Auslandsvertretung sensibilisiert und jährlich aktenkundig über die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen belehrt. Das BAMF habe die entsprechende Dienstanweisung aktualisiert und organisatorische und sensibilisierende Maßnahmen ergriffen, um Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Inhalte einer Anfrage an das AA noch intensiver zu überprüfen.
Wie aus der Antwort ferner hervorgeht, erhalten die für das AA tätigen Kooperationsanwälte für ihre Recherchen weder die Asylakte noch die vollständige Anfrage, sondern lediglich die für eine Recherche zwingend notwendigen Informationen, um beispielsweise aufklären zu können, ob gegen einen Asylantragsteller ein Strafverfahren anhängig ist. Adressen in Deutschland würden nicht mitgeteilt. Eine direkte Kommunikation zwischen dem BAMF und den Kooperationsanwälten finde nicht statt; auch hätten diese „weder Einsicht in noch Zugriff auf Asylakten“.