23.08.2021 Inneres und Heimat — Antwort — hib 971/2021

Gesetzesregelungen zu Abschiebungen und Abschiebungsverboten

Berlin: (hib/STO) Gesetzesregelungen zu Abschiebungen und Abschiebungsverboten erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31932) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/31769). Danach ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist,und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (Paragraf 58 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes). (AufenthG). Abschiebungsverbote sind laut Vorlage in Paragraf 60 Aufenthaltsgesetz geregelt, insbesondere in dessen Absätzen 5 und 7. Paragraf 60 Absatz 5 bestimmt den Angaben zufolge, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, „soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass eine solche unzulässig ist“. Gemäß Paragraf 60 Absatz 7 soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wie die Bundesregierung weiter ausführt.

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