Anträge auf Erwerb eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels
Berlin: (hib/PK) Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Sterbehilfe vom 2. März 2017 sind beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) 223 Anträge auf Erwerb eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels gestellt worden. Das geht aus der Antwort (19/32360) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/32053) der FDP-Fraktion hervor.
Kein Antrag ist bewilligt worden, 144 Anträge wurden abgelehnt. In 52 Fällen wurden Widersprüche zurückgewiesen, in zwei Fällen nahmen Antragsteller die Widersprüche zurück. In etlichen Fällen sind die Verfahren noch anhängig.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass unheilbar kranken Patienten im Extremfall der Anspruch auf Medikamente zur schmerzlosen Selbsttötung nicht verwehrt werden darf. Voraussetzung ist, dass der Patient frei entscheidet und es keine zumutbare Alternative gibt.
Nach Angaben der Bundesregierung unterliegt die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BfArM, verpflichtet sein kann, eine Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels zum Zweck des Suizid zu erteilen, der gerichtlichen Überprüfung.
Der Bundestag hatte 2015 die Sterbehilfe neu geregelt und die organisierte, geschäftsmäßige Suizidbeihilfe unter Strafe gestellt. Das Bundesverfassungsgericht kippte die Regelung jedoch im Februar 2020. Das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verletze das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Der entsprechende Strafrechtsparagraf 217 sei nichtig, hieß es.