23.05.2024 Recht — Antwort — hib 341/2024

Ermittlungen nach Verhaftung von Ex-RAF-Terroristin

Berlin: (hib/CHE) Die Rote Armee Fraktion (RAF) hat sich mit Erklärung vom 20. April 1998 aufgelöst. Damit kommen strafbare Handlungen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder Werbung um Mitglieder/Unterstützer einer solchen nach Paragraf 129 Absatz 5 des Strafgesetzbuches (StGB) nicht mehr in Betracht. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/11401) auf eine Kleine Anfrage (20/11215) der AfD-Fraktion, in der diese sich nach Sympathiebekundungen im Zuge der Verhaftung der ehemaligen RAF-Terroristin Daniela Klette im Februar in Berlin erkundigt hatte.

Die Regierung ergänzt, dass aus diesem Grund durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) diesbezüglich auch keine strafrechtlichen Ermittlungen geführt würden. Etwaige Ermittlungen wegen Strafvereitelung nach Paragraf 258 StGB würden nicht in die Verfolgungszuständigkeit des GBA fallen. Zu Strafverfahren, die in der Zuständigkeit der Länder geführt werden, äußere sich die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht, heißt es in der Antwort außerdem.

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