05.06.2024 Klimaschutz und Energie — Unterrichtung — hib 370/2024

Stellungnahme des Bundesrats zu EU-Erneuerbaren-Richtlinie

Berlin: (hib/EMU) In einer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes, die als Unterrichtung (20/11558) vorliegt, schlägt der Bundesrat einige Änderungen am Gesetzentwurf vor.

Die Länderkammer fordert unter anderem, in Artikel 1 Nummer 2 (Paragraf 1 Absatz 3 WindSeeG) nach der Formulierung „aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen“ die Ergänzung „sowie die dazu notwendige Hafeninfrastruktur“ einzufügen. Zur Begründung heißt es, der Ausbau von Offshore-Windparks sei ein wichtiger Bestandteil der Energiewende, aber ohne ausreichende Hafeninfrastruktur werde er zu einer Herausforderung. Häfen spielten eine entscheidende Rolle bei der Installation, Wartung und dem Betrieb von Offshore-Windanlagen.

Weiter fordert der Bundesrat, in Artikel 2 Nummer 3 dem Paragrafen 12j Absatz 1 folgenden Satz anzufügen: „Sofern vor Ausweisung des Infrastrukturgebietes eine Raumverträglichkeitsprüfung für ein Vorhaben erfolgt ist, ist der als raumverträglich bewertete Korridor oder sind die als raumverträglich bewerteten Korridore bei der Ausweisung des Infrastrukturgebietes zugrunde zu legen.“ Begründet wird das damit, dass es sachgerecht sei, Erkenntnisse aus Raumverträglichkeitsprüfungen, die vor Festlegung eines Infrastrukturgebietes abgeschlossen werden, bei der Ausweisung des Infrastrukturgebietes zugrunde zu legen.

Allgemein, so merkt der Bundesrat an, sei das Verhältnis der neu in Paragraf 12j EnWG aufgenommenen Infrastrukturgebiete zu den Raumverträglichkeitsprüfungen der Länder weiterhin unklar. Die Schaffung einer zusätzlichen dritten Ebene neben der Planfeststellung und der Raumverträglichkeitsprüfung liege nicht im Interesse der Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren.

In der Gegenäußerung der Bundesregierung lehnt diese die Einfügung nach Artikel 1 Nummer 2 ab. Der Anwendungsbereich des Gesetzes nach den Paragrafen 1, 2 WindSeeG sei nicht eröffnet, heißt es in der Unterrichtung. Zweck und Regelungsgehalt des WindSeeG ist es, die Nutzung der Windenergie auf See auszubauen, nicht hingegen der Ausbau der deutschen Hafeninfrastruktur.

Zu den Raumverträglichkeitsprüfungen schreibt die Bundesregierung, die Forderung des Bundesrates sei abzulehnen. Bereits erfolgte landesplanerische Feststellungen in Verfahren nach Paragraf 15 Raumordnungsgesetz können als vorhandene Daten nach Paragraf 12j Absatz 1 Satz 1 EnWG (neu) bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten berücksichtigt werden, heißt es in der Begründung. Einer ausdrücklichen Benennung im Gesetz bedürfe es nicht. Paragraf 12j Absatz 1 Satz EnWG (neu) wäre zudem auch nicht der richtige Ort für die vorgeschlagene Ergänzung: „§ 12j Absatz 1 Satz 2 und 3 EnWG behandeln die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung. Dazu zählen landesplanerische Feststellungen in Verfahren nach § 15 Raumordnungsgesetz nicht“, schreibt die Bundesregierung. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass Paragraf 12j EnWG (neu) eigene Anforderungen an die Ausweisung von Infrastrukturgebieten stellt. Diese sind bei der Ausweisung zu beachten.

Die hib-Meldung zum Gesetzentwurf: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1001456

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