10.06.2024 Klimaschutz und Energie — Unterrichtung — hib 397/2024

Expertenrat für Klimafragen stellt Zielverfehlung fest

Berlin: (hib/MIS) Der Expertenrat für Klimafragen stellt erneut eine Verfehlung der Ziele zur Minderung von Treibhausgas-Emissionen fest - und ruft die Regierung zum sofortigen Handel auf. Das übergeordnete Ziel von 65 Prozent Minderung der jährlichen Treibhausgasemissionen im Jahr 2030 gegenüber 1990 würde gemäß der Projektionsdaten 2024 mit 455 Megatonnen (Mt) CO2-Äquivalente (CO2-Äq) knapp nicht erreicht werden. Das geht aus der Unterrichtung (20/11649) durch den Expertenrat für Klimafragen zum Sondergutachten zur Prüfung der Treibhausgas-Projektionsdaten 2024 hervor. Laut Projektionsdaten 2024 würde allerdings das vorgegebene Gesamtbudget der Treibhausgas (THG)-Emissionen im Zeitraum von 2021-2030 mit einem Puffer von 47 Mt CO2-Äq. eben noch eingehalten. Die Zielverfehlungen der Sektoren Verkehr und Gebäude würden in der Projektion durch Übererfüllungen in den anderen Sektoren, insbesondere der Energiewirtschaft und in geringerem Maße der Industrie, ausgeglichen.

Weiter heißt es in der Unterrichtung, zu verschiedenen Rahmendaten und Parametern seien im Rahmen der Erstellung der Projektionsdaten 2024 Sensitivitätsrechnungen durchgeführt worden . Dabei habe sich gezeigt sich, dass die Realisierung von niedrigeren als den angenommenen CO2-Zertifikatspreisen im europäischen Emissionshandel zu deutlich höheren THG- Emissionen in der Projektion führen würde. Eine mögliche Minderung der THG-Emissionen könnte sich hingegen aus einem verringerten Preisunterschied zwischen Gas und Kohle, höheren Ölpreisen und einer langsameren Erholung der Produktionsmengen in der Industrie ergeben.

Im Ergebnis stellt der Expertenrat - wie schon im Jahr zuvor - eine Zielverfehlung fest. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Expertenrat, nicht auf das abermalige Eintreten einer Zielverfehlung zu warten, sondern unverzüglich mit der Erstellung von weiteren Maßnahmen zu beginnen. Diese Maßnahmen sollten geeignet sein, sowohl die Anforderung aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Klimaschutzgesetzes (KSG), nämlich die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2021 bis 2030, als auch die Einhaltung der europäischen Emissionsobergrenzen sicherzustellen.

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