27.06.2024 Verkehr — Antrag — hib 461/2024

Rechtssicherheit bei der Lkw-Maut auf leichte Nutzfahrzeuge

Berlin: (hib/HAU) „Rechtssicherheit schaffen und für mehr Gerechtigkeit sorgen - Die Erweiterung der Lkw-Maut ab 1. Juli 2024 auf leichte Nutzfahrzeuge darf keine Berufsgruppe benachteiligen“ lautet der Titel eines Antrags der CDU/CSU-Fraktion (20/11956), der am Donnerstag auf der Tagesordnung des Bundestages steht. Die Vorlage soll ohne Debatte an den federführenden Verkehrsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen werden.

Die Unionsfraktion verweist in dem Antrag auf die zum 1. Juli 2024 in Kraft tretende Ausweitung der Mautpflicht auf Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen. Mit der von der Bundesregierung beschlossenen Einbeziehung des gewerblichen Güterverkehrs ab 3,5 Tonnen in die Lkw-Maut gingen erhebliche Mehrbelastungen für die heimische Wirtschaft einher, schreiben die Abgeordneten.

Um kleine Unternehmen wie Handwerksbetriebe oder mit dem Handwerk vergleichbare Betriebe nicht zu überfordern, hätten die Koalitionsfraktionen im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) Ausnahmetatbestände - die sogenannte Handwerkerausnahme - verankert. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) habe aber im März 2024 überraschend eine Liste veröffentlicht, die einzelne Berufe abschließend aufzählt, heißt es in dem Antrag.

In den Begriff „der mit dem Handwerk vergleichbaren Berufe“ müssten jedoch aus Gleichbehandlungsgründen alle gewerblichen Tätigkeiten einbezogen werden, die handwerksmäßig erbracht werden und typischerweise mit Transportaufgaben verbunden sind, schreibt die Unionsfraktion. Ziel müsse sein, „dass der gewerbliche nicht-landwirtschaftlicher Gartenbau, der vor- oder nachgelagerte Bereich der Landwirtschaft, das bürgerschaftliche Engagement der Tafeln, Hausmeisterservice, Energieversorgung, Entsorgung, Messebau und andere vergleichbare Tätigkeiten befreit werden“.

Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, die Mautbefreiung für Handwerker und vergleichbare handwerkliche Tätigkeiten so umzusetzen, „dass eine Ungleichbehandlung vermieden wird“. Es müsse eine Gleichbehandlung aller betroffenen Unternehmen und Branchen sichergestellt werden, um alle Unternehmen, die Tätigkeiten ausüben, die üblicherweise nicht am Unternehmensstandort erbracht werden können oder die handwerklich hergestellte Produkte ausliefern, von der Mautbefreiung zu erfassen.

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