11.09.2024 Recht — Antwort — hib 591/2024

Auslieferung von Maja T. nach Ungarn

Berlin: (hib/MWO) Um die Beteiligung von Bundesbehörden an Ermittlungen gegen Maja T. und an deren Auslieferung nach Ungarn geht es in der Antwort der Bundesregierung (20/12684) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke (20/12452). In der Antwort wird zunächst erläutert, ob und wie Bundespolizei Bundeskriminalamt und Bundesamt für Verfassungsschutz an der Auslieferung beziehungsweise Überführung beteiligt waren.

Einleitend heißt es, die Übergabe einer Person aufgrund einer Entscheidung eines unabhängigen Oberlandesgerichts oder wie im vorliegenden Fall des Kammergerichts Berlin führe die zuständige Generalstaatsanwaltschaft des betreffenden Landes durch. Dabei bediene sie sich der Unterstützung von Polizeibehörden des Bundes beziehungsweise des Landes.

Wie in der Antwort weiter erläutert wird, führt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) gegen die beschuldigte Person Maja T. wegen der im Februar 2023 erfolgten Übergriffe anlässlich der Veranstaltungen zum sogenannten Tag der Ehre in Budapest ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und weiterer Straftaten. Mit Blick auf ein in Ungarn wegen derselben Tatvorwürfe geführtes Verfahren habe der GBA der mit dem Auslieferungsverfahren befassten Generalstaatsanwaltschaft Berlin mitgeteilt, dass auf der Grundlage der Kriterien, die zur Auflösung konkurrierender Strafverfolgung von Eurojust, der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, erarbeitet wurden, dem Verfahren in Ungarn der Vorzug zu geben sei.

Nach der von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin übermittelten Entscheidung des Kammergerichts zur Zulässigkeit der Auslieferung und der Bewilligung durch die Generalstaatsanwaltschaft habe der GBA beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die notwendige Zustimmung zum Zwecke der Überstellung eingeholt und schließlich die Freilassung der beschuldigten Person aus der für das eigene Verfahren vollzogenen Untersuchungshaft angeordnet. Der GBA sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Übrigen nicht darüber informiert worden, dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung anhängig sei.

Weiter informiert die Bundesregierung, dass das Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 28. Juni 2024 um 08.41 Uhr durch einen Bericht des GBA von einer erfolgten Überstellung aus Deutschland erfahren habe. Eine Informationspflicht der Justizbehörden der Länder an die Bundesregierung existiere insoweit nicht. Das Auswärtige Amt habe am Vormittag des 28. Juni 2024 von der Bewilligung der Auslieferung durch das Kammergericht Berlin sowie der durchgeführten Überstellung ausschließlich aus Medienberichten Kenntnis erlangt. Das BMJ habe am 28. Juni 2024 um 10.25 Uhr von einem Bundestagsabgeordneten von einem möglichen Rechtsmittel beim BVerfG erfahren. Es sei aber zu diesem Zeitpunkt unklar gewesen, ob das Rechtsmittel bereits eingelegt worden war. Dass der Eilantrag der Anwälte der beschuldigten Person beim BVerfG tatsächlich eingelegt worden war, habe das BMJ erst am 28. Juni 2024 um 13.11 Uhr durch Eingang der vom BVerfG per E-Mail versandten Pressemitteilung erfahren. Die Übergabe an die ungarischen Behörden sei nach der Pressemitteilung des BVerfG bereits um 10.00 Uhr erfolgt. Das Auswärtige Amt sei mangels Beteiligung und mangels Zuständigkeit nicht vom BVerfG über das anhängige Eilverfahren informiert worden. Der GBA sei vom BVerfG nicht darüber informiert worden, dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung anhängig sei.

Weiter schreibt die Bundesregierung, die Übergabe von verfolgten Personen aufgrund von Europäischen Haftbefehlen sei ein rein justizielles Verfahren. Die Oberlandesgerichte hätten auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaften bei ihrer Entscheidung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übergabe vorliegen. Aufgrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs sei dabei unter anderem zu prüfen, ob Ablehnungsgründe im Hinblick auf die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen im Ausstellungsmitgliedstaat wegen der allgemeinen Haftbedingungen oder die Gefahr der Verletzung des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren vorliegen. Die Bundesregierung dürfe nach den europarechtlichen Vorgaben auf die Übergabeverfahren nach einem Europäischen Haftbefehl keinen Einfluss nehmen.

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