22.01.2025 Inneres und Heimat — Antwort — hib 40/2025

Migrations- und Mobilitätspartnerschaftsabkommen mit Kenia

Berlin: (hib/STO) Über das am 18. Oktober 2024 in Kraft getretene deutsch-kenianische „Migrations- und Mobilitätspartnerschaftsabkommen“ berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14554) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/14212). Danach beruht der Abkommenstext auf den Regelungen des deutschen Aufenthaltsrechtes und konkretisiert die Förderung der Einwanderung von Fachkräften. Auch die erforderlichen formalen Anforderungen - beispielsweise Qualifikation, Schulabschluss, Sprachkenntnis, Arbeitsvertrag - richten sich laut Bundesregierung nach den geltenden, nationalen Regelungen. Zudem seien in dem Abkommen Kooperationen im Bereich der Berufsausbildung sowie der Stärkung der Zuwanderung zum Zwecke des Studiums in Deutschland vorgesehen.

Wie die Bundesregierung weiter ausführt, hat Deutschland grundsätzlich ein wirtschaftliches Interesse an der Migration von Drittstaatsangehörigen, die die Erfordernisse des Fachkräfteeinwanderungsrechts erfüllen. Da der Abkommenstext an die abstrakten Qualifikationsanforderungen im Fachkräfteeinwanderungsrecht anknüpfe, setze er bei den Bewerbern keine Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen voraus. Die deutsche Seite habe die kenianische Seite jedoch über Engpassberufe in Deutschland informiert.

Ihrer Auffassung nach tragen praktische Erleichterungen bei der regulären Migration dazu bei, irreguläre Einreisen zum Zweck der Erwerbsaufnahme zu vermeiden, wie die Bundesregierung ferner schreibt. Darüber hinaus enthalte das Abkommen Regelungen, „welche die administrativen Verfahren zur Rückübernahme praktisch erleichtern und dadurch die Rückführung ausreisepflichtiger kenianischer Staatsangehöriger ermöglichen“. So habe Kenia beispielsweise als erstes Land aus Subsahara-Afrika der Identifizierung von Ausreisepflichtigen mittels biometrischem Datenabgleich zugestimmt.