Keine Daten über Ehegattennachzug bei „Handschuhehen“
Berlin: (hib/JOH) Die Bundesregierung kann keine Auskunft darüber geben, wie vielen Personen der Ehegattennachzug nach Deutschland seit 2011 gestattet wurde, weil sie mit einer zum Ehegattennachzug berechtigten Person im Wege der sogenannten Handschuhehe verheiratet waren. Dazu lägen ihr keine Erkenntnisse vor, schreibt sie in einer Antwort (21/2335) auf eine Kleine Anfrage (21/1884) der AfD-Fraktion zum Thema. Da auch keine systematische Erfassung der an den Auslandsvertretungen verwendeten RK-Visa Software der Firma Conet erfolge, könne die Beantwortung der vorliegenden Frage wegen des unzumutbaren Rechercheaufwandes nicht erfolgen.
Unter einer Handschuhehe versteht man den Fragestellern zufolge eine Eheschließung, „die trotz Abwesenheit eines oder beider Ehegatten erfolgt, wobei die Eheschließungserklärung durch einen Boten oder 'Vertreter' abgegeben wird.
Voraussetzung für den Ehegattennachzug sei eine wirksam geschlossene Ehe, erklärt die Bundesregierung. Eine im Ausland geschlossene Ehe sei für den deutschen Rechtsbereich grundsätzlich wirksam, “wenn bei beiden Verlobten die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen vorgelegen haben (Artikel 13 Abs. 1 EGBG) und die für die Eheschließung maßgeblichen Formvorschriften eingehalten wurden (Artikel 11 EGBGB)„. Bestünden im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte, dass die eheliche Gemeinschaft nicht hergestellt werden solle, so könnten die Auslandsvertretungen gemäß § 86 des Aufenthaltsgesetzes “im geeigneten und erforderlichen Umfang personenbezogene Daten erheben und den Ehepartnern die Beibringung geeigneter Nachweise aufgeben, die ihre Absicht belegen, eine familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland herzustellen„.