Kostenregelung in Paragraf 12a Arbeitsgerichtsgesetz
Berlin: (hib/PK) Mit der Kostenregelung in Paragraf 12a Arbeitsgerichtsgesetz befasst sich die AfD-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (21/3118). Dort sei festgelegt, dass im Urteilsverfahren der ersten Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten bestehe.
Diese Regelung wirke sich vornehmlich zulasten der klagenden Arbeitnehmer aus, die häufig auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen seien, zugleich jedoch im Obsiegensfall keinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem unterliegenden Arbeitgeber geltend machen könnten.
Die Abgeordneten erkundigen sich bei der Bundesregierung, welche Auswirkung die Regelung auf die Prozessbereitschaft von Arbeitnehmern im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren hat.