Bericht zur akustischen Wohnraumüberwachung vorgelegt
Berlin: (hib/MWO) Über den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen (Wohnraumüberwachung) im Jahr 2020 hat die Bundesregierung den Bundestag unterrichtet (19/32583). Der jährlichen Unterrichtung liegt Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zugrunde. Sie erstreckt sich auf Maßnahmen, die im Rahmen des Artikels 13 Absatz 3 GG (Strafverfolgung, Gefahrenabwehr) vorgenommen wurden. Laut Unterrichtung ist aus einer aufgrund entsprechender statistischer Mitteilungen aus den Ländern und vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof durch das Bundesamt für Justiz erstellen Tabelle ersichtlich, dass im repressiven Bereich nach Artikel 13 Absatz 3 GG in fünf Ländern in insgesamt acht Verfahren insgesamt neun Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung angeordnet und sieben hiervon auch vollzogen worden sind. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach Artikel 13 Absatz 4 GG seien im Berichtsjahr 2020 im Zuständigkeitsbereich des Bundes nicht ergriffen worden. Zur Eigensicherung nach Artikel 13 Absatz 5 GG sei im Erhebungszeitraum keine richterlich überprüfungsbedürftige Maßnahme im Zuständigkeitsbereich des Bundes durchgeführt worden.