Definition von Leistungen der Rentenversicherung
Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf hinsichtlich der Schaffung einer verbindlichen Definition zu den nicht beitragsgedeckten Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies schreibt sie in ihrer Antwort (19/32626) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/32439). Darin verweist sie zur Begründung auf ihre Antwort vom Juni dieses Jahres (19/30818) auf eine frühere Kleine Anfrage der AfD-Fraktion. Darin hatte die Bundesregierung unter anderem ausgeführt, dass es zu von der Fraktion genannten und weiteren Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung keine allgemein gültige Definition gebe, ob diese als „beitragsgedeckt“ oder „nicht beitragsgedeckt“ anzusehen sind. Grund hierfür sei, „dass die getrennte Ausweisung von ,nicht beitragsgedeckten Leistungen' in der Rentenversicherung weder möglich noch sinnvoll ist“.