22.10.2021 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 1069/2021

Anklage gegen Gruppe um Lina E.

Berlin: (hib/MWO) Über die Anklage der Bundesanwaltschaft gegen mutmaßliche Mitglieder einer linksextremistischen kriminellen Vereinigung (sogenannte Gruppe E.) informiert die Bundesregierung in der Antwort (19/32683) auf eine kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/32635). In der Antwort heißt es unter anderem, das Oberlandesgericht Dresden habe das Hauptverfahren eröffnet und mit der Hauptverhandlung begonnen. Damit trete nach sorgfältiger Abwägung der Belange im Einzelfall trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Auskunftsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Sicherstellung einer unvoreingenommenen Hauptverhandlung als Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention zurück. Etwaige über die Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) hinaus gehende Auskünfte zu verfahrensrelevanten Erkenntnissen seien geeignet, das Ergebnis einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme und damit eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gefährden.

Im Übrigen führe der GBA im Zusammenhang mit der Gruppierung um die Angeklagte Lina E. ein weiteres Ermittlungsverfahren, schreibt die Bundesregierung weiter. Die Ermittlungen dauerten an, so dass Auskünfte zum Gegenstand des Verfahrens grundsätzlich geeignet seien, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder zu vereiteln, und daher zu unterbleiben hätten. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Auskunftsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, trete hier im Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsfähigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung zurück.

Weiter heißt es, zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, nehme die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.

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