26.01.2022 Petitionen — Ausschuss — hib 28/2022

Kein gesetzlicher Zwang zur Einrichtung von Betriebsräten

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss spricht sich mehrheitlich für verbesserte Möglichkeiten zur Einrichtung eines Betriebsrates aus und lehnt zugleich einen gesetzlichen Zwang zur Schaffung eines solchen Gremiums ab. In der Sitzung am Mittwochmorgen beschloss der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke, eine dahingehende Petition mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu überweisen, „soweit es um die Verbesserung der Möglichkeit geht, Betriebsräte einzurichten“ und das Petitionsverfahren „im Übrigen abzuschließen“. Die Fraktionen von CDU/CSU und AfD votierten gegen die entsprechende Beschlussempfehlung an den Bundestag.

Mit der öffentlichen Petition wird konkret verlangt, in Deutschland ansässige Unternehmen aller Berufssparten zu verpflichten, ab einer Stärke von 15 Arbeitnehmern einen Betriebsrat zu errichten. Zur Begründung führt der Petent an, dass es in Deutschland zwar gesetzliche Vorgaben zur Bildung eines Betriebsrates gebe, „allerdings keine gesetzliche Verpflichtung hierzu“. Eine solche ist aus seiner Sicht jedoch notwendig, da Unternehmen ohne Betriebsrat unzulässige Vorteile gegenüber Unternehmen mit Betriebsrat hätten. Zudem sei es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne Betriebsrat nur unter erschwerten Bedingungen möglich, sich gegen arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Wehr zu setzen. Ein Betriebsrat könne bereits im Vorfeld eine durch den Arbeitgeber geplante Maßnahme abwenden, während dies ohne Betriebsrat nur nachträglich unter hohen Kosten durch Anrufung des zuständigen Arbeitsgerichts möglich sei, heißt es in der Eingabe.

Der Petitionsausschuss verweist in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung auf das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), welches keine Verpflichtung zur Gründung eines Betriebsrates vorsieht. Der Gesetzgeber habe nach Paragraf 1 Absatz 1 BetrVG den beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vielmehr das Recht eingeräumt, „in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, einen Betriebsrat zu wählen“. Entschließe sich die Belegschaft eines betriebsratsfähigen Betriebes dazu, einen Betriebsrat zu wählen, sei der Arbeitgeber verpflichtet, dies zu dulden, Auskünfte zu erteilen, zu unterstützen und die Kosten zu tragen

Die Errichtung eines Betriebsrats obliege nach dem Betriebsverfassungsgesetz den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, heißt es weiter. Dies sei sinnvoll, „weil der Betriebsrat Repräsentant und Organ der Belegschaft ist“. Sowohl Einrichtung als auch die Arbeit im Betriebsrat dienten dem Ziel einer aktiven Interessenwahrnehmung durch die Arbeitnehmer. Ein sogenannter „Zwangsbetriebsrat“ würde deshalb dem „Geist“ des Betriebsverfassungsgesetzes zuwiderlaufen, befinden die Abgeordneten. „Insoweit vermag sich der Ausschuss nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen“, schreiben die Parlamentarier. Soweit es jedoch darum geht, die bestehenden Möglichkeiten der Errichtung eines Betriebsrates zu verbessern, hält der Ausschuss die Eingabe nach eigener Aussage für geeignet, „um in diesbezügliche Diskussionen und politische Entscheidungsprozesse einbezogen zu werden“.

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