01.02.2022 Wirtschaft — Antwort — hib 39/2022

Deutsche Beteiligung an türkischer Drohnenproduktion

Berlin: (hib/EMU) Die Bundesregierung hat im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 28. Dezember 2021 keine Einzelausfuhrgenehmigungen für Güter der Ausfuhrliste Teil I A (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) erteilt, die zweifelsfrei für die Verwendung in oder mit Drohnen bestimmt waren. Das geht aus einer Antwort (20/513) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/335) hervor. Die Abgeordneten hatten die Bundesregierung gefragt, in welcher Höhe die Bundesregierung bis zum Stichtag (28. Dezember 2021) den Export von Gütern für das Empfängerland Türkei erteilt habe, die zur Verwendung oder zum Einbau in militärische Drohnen geeignet sind.

Eine weitere Frage betraf auskunftpflichtige Kriegswaffen der Unterposition der WA-Nummer 88 (Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon) des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik. Die Abgeordneten wollten wissen, in welcher Höhe nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 bis zum Stichtag solche Waffen für das Empfängerland Türkei angemeldet wurden. Die Bundesregierung antwortete, dass der Wert der tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen durch das Statistische Bundesamt erhoben werde; für die Erhebung der Daten werde die Außenhandelsstatistik (Zoll- und Intrastat-Anmeldungen) zu Grunde gelegt. Demzufolge seien keine tatsächlichen Ausführen von Kriegswaffen aus dem genannten Warenkapitel seit 2020 bis einschließlich November 2021 angemeldet worden.

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