08.02.2022 Gesundheit — Antwort — hib 47/2022

Meldeweg bei Verdachtsfall unüblicher Impfreaktion

Berlin: (hib/STO) Über den Meldeweg beim Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/594) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/447). Danach ist ein solcher Verdacht nach Paragraf 6 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig. Die Meldung erfolge von der Ärztin oder dem Arzt an das Gesundheitsamt, schreibt die Bundesregierung weiter. Die Gesundheitsämter seien nach Paragraf 11 Absatz 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI), im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form zu melden. Personenbezogene Angaben seien dabei unkenntlich zu machen.

Das PEI berücksichtigt der Antwort zufolge sämtliche eingegangenen Verdachtsmeldungen des Berichtszeitraums in seinem Sicherheitsbericht. Eine eindeutige Zuordnung einer solchen Verdachtsfallmeldung zu einem in den Medien beschriebenen Fall ist laut Vorlage „grundsätzlich nicht möglich“.

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