Wirtschaftsausschuss stimmt ERP-Gesetzesentwurf zu
Berlin: (hib/EMU) Der Wirtschaftsausschuss hat am Mittwoch den Gesetzentwurf der Bundesregierung für das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022 (20/336) mit den Stimmen aller Fraktionen bei Enthaltung der AfD-Fraktion in geänderter Fassung angenommen. Am morgigen Donnerstag soll der Gesetzentwurf im Plenum abschließend beraten werden.
Die von den Koalitionsfraktionen vorgeschlagenen und vom Ausschuss angenommenen Änderungen an dem Entwurf beziehen sich nicht auf den eigentlichen ERP-Wirtschaftsplan, sondern auf Änderungen in der Strafprozessordnung, im Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Demnach sollen in Paragraf 110d Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) zwei Verweisungsfehler korrigiert werden, die in der jüngsten Änderung der Norm enthalten waren. Die Vorschrift regelt den Richtervorbehalt für bestimmte Maßnahmen (sogenannte Keuschheitsproben) im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen mit Bezug auf die Paragrafen 176e („Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern“) und 184b („Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“) des Strafgesetzbuchs (StGB).
Im Restrukturierungsfondgesetz soll Paragraf 12 durch die Absätze 2a und 2b ergänzt werden, welche die Übermittlung von Informationen, Anträgen, Dokumenten und Meldungen beitragspflichtiger Institute auf elektronischem Weg fordert. Dazu soll ein von der Finanzdienstleistungsaufsicht bereitgestelltes Kommunikationsverfahren mit einem elektronischen Zugang genutzt werden. Ferner soll das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt werden, „nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen, über den Zugang zum und die Nutzung des elektronischen Kommunikationsverfahrens sowie über Datenformate für Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen nach Absatz 2a zu erlassen.“ Diese beiden Absätze sollen zudem als Nummer 9 in Paragraph 1 der „Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen“ eingefügt werden.
Nach Inkrafttreten des ERP-Wirtschaftsplangesetzes sollen im Jahr 2022 aus dem Sondervermögen des European Recovery Program (ERP) etwa 901 Millionen Euro zur Unterstützung der deutschen Wirtschaft bereitgestellt werden. Insbesondere mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige freier Berufe sollen dadurch zinsgünstige Darlehen und Beteiligungskapital mit einem Volumen von insgesamt etwa 9,8 Milliarden Euro erhalten, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Große Zustimmung der Ausschussmitglieder gab es insbesondere bei einer Anpassung der ERP-Förderstruktur: Künftig sollen auch strukturschwache Regionen in West- und nicht mehr wie bislang nur in Ostdeutschland gefördert werden können.