16.02.2022 Arbeit und Soziales — Ausschuss — hib 64/2022

Vereinfachter und längerer Bezug von Kurzarbeit

Berlin: (hib/CHE) Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am Mittwochnachmittag dem Gesetzentwurf Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (20/688) für die Verlängerung der Kurzarbeitergeld-Sonderregeln zugestimmt. Ohne Aussprache stimmten neben den drei Regierungsfraktionen auch die CDU/CSU-Fraktion und Die Linke für den Entwurf in geänderter Fassung. Die AfD-Fraktion enthielt sich.

Laut aktuellem Gesetzentwurf soll die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 28 Monate verlängert werden. Die Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes beziehen sich im Wesentlichen auf die Absenkung der Mindesterfordernisse, den Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, die Anrechnungsfreiheit von Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze für Beschäftigte ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat, wenn deren Arbeitsentgeld um mindestens die Hälfte reduziert ist.

Außerdem soll der Entwurf sicherstellen, dass Regelungen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz, bis zum 30. Juni 2022 gelten sollen. Damit möchten die Koalitionfraktionen besondere Härten für pflegende Angehörige durch Einschränkungen in Folge der Pandemie abwenden. Beschäftigte sollen demnach in einer akut auftretenen Pflegesituation weiter bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben können, um eine bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren. Sie können außerdem die Familienpflegezeit und Pflegezeit weiter flexibel in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Wer die Höchstdauer oder Gesamtdauer einer möglichen Freistellung für pflegebedürftige nahe Angehörige nicht ausgeschöpft hat, soll erneut eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen können.

Die Änderungen betreffen zahlreiche detaillierte Regelungen zu den digitalen Pflegeanwendungen im SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), aber auch die Durchführung von Verfahren im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sowie die Verlängerung der Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten bis 31. Dezember 2022.

Marginalspalte