Keine Positivliste von Unternehmen im Digital Markets Act
Berlin: (hib/EMU) Die Erstellung einer Positivliste von durch den Digital Markets Act (Gesetz über digitale Märkte, DMA) betroffenen Unternehmen ist in dem DMA-Entwurf der EU nicht vorgesehen. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/1288) auf eine Kleine Anfrage (20/1087) der Fraktion der AfD. Artikel 3 definiere Kriterien, anhand derer die EU-Kommission sogenannte Gatekeeper bestimmt. Diese Kriterien seien objektiv und nähmen keine Differenzierung nach Ursprungsland der Unternehmen vor, schreibt die Bundesregierung auf die Frage, ob nach Ansicht der Bundesregierung bevorzugt US-Firmen vom DMA erfasst würden oder auch solche mit Sitz in der EU oder in China. „Entscheidend ist in räumlicher Hinsicht, dass es eine hinreichende Zahl von Nutzern in der EU gibt“, heißt es weiter.
Die Bundesregierung weist in der Antwort darauf hin, dass in den Verhandlungen zum Digital Markets Act am 24. März 2022 eine „vorläufige politische Einigung“ erzielt worden sei. Das schriftliche Ergebnis der Verhandlungen sei aber noch nicht an die Mitgliedsstaaten übersandt worden. Es handele sich bei den Antworten deshalb um den aktuell bekannten Stand.