14.04.2022 Haushalt — Gesetzentwurf — hib 175/2022

Grundgesetzänderung für Sondervermögen „Bundeswehr“

Berlin: (hib/SCR) Die Bundesregierung hat zur Errichtung des geplanten Sondervermögens „Bundeswehr“ in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro zwei Gesetzentwürfe vorgelegt. Dabei handelt es sich um den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a)“ (20/1410) und den „Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines 'Sondervermögens Bundeswehr'“ (Bundeswehrsondervermögensgesetz - BwSVermG) (20/1409, siehe separate Meldung). Die Grundgesetzänderung soll die wesentlichen Bestimmungen des Sondervermögens in der Verfassung verankern. Das Bundeswehrsondervermögensgesetz soll als einfachgesetzliche Regelung die Details festlegen. Der Bundestag will sich am Freitag, 29. April 2022, in erster Lesung mit den Gesetzentwürfen befassen.

Im Grundgesetz soll laut Entwurf im Artikel 87a ein neuer Absatz 1a eingefügt werden: „Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

Ziel des Sondervermögens ist laut Begründung der geplanten Grundgesetzänderung die „Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit“. Aus dem Sondervermögen sollen „festgelegte überjährige Großvorhaben insbesondere der Bundeswehr zusätzlich zum eigentlichen Verteidigungshaushalt“ finanziert werden. Für die „im Weißbuch 2016 der Bundesregierung definierten sicherheitspolitischen Ziele, Interessen und Prioritäten Deutschlands“ benötige die Bundeswehr ein „breites und modernes sowie innovationsorientiertes Fähigkeitsspektrum“, schreibt die Bundesregierung. „Dies erfordert - ressortübergreifend - insbesondere die Finanzierung hochkomplexer und/oder multinational zu realisierender Großvorhaben mit großen Finanzvolumina“, heißt es weiter.

Die Entscheidung, ein Sondervermögen dafür einzurichten, begründet die Bundesregierung damit, dass „diese Finanzierungsaufgabe sehr umfangreich und von längerer Dauer sein wird“. Es soll mit der Entscheidung das „Signal gegeben werden, dass die mittel- bis langfristige Ertüchtigung der Bundeswehr auf Basis einer dauerhaft gesicherten Finanzierungsgrundlage und damit international sichtbar und glaubwürdig umgesetzt werden wird“, schreibt die Bundesregierung. Die Ausgaben des Sondervermögens sollen zudem „auf das NATO-Ziel für die Verteidigungsausgaben der Mitgliedstaaten“ angerechnet werden, heißt in dem Entwurf.

Laut Begründung sind die Mittel „an den Zweck Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit gebunden und sollen ausschließlich der Finanzierung bedeutsamer Ausrüstungsvorhaben dienen“. Dies umfasse auch „Maßnahmen zur Stärkung im Cyber- und Informationsraum sowie zur Ausstattung und Ertüchtigung der Sicherheitskräfte von Partnern“, heißt es in dem Entwurf.

Die vorgesehene Ausnahme der für das Sondervermögen aufzunehmenden Kredite in der Höhe von 100 Milliarden Euro von der Schuldenregel im Artikel 115 Grundgesetz begründet die Bundesregierung damit, dass das geplante Finanzierungsvolumen in deren Rahmen nicht zu realisieren sei und „dem großen Ertüchtigungsbedarf der Bundeswehr“ Rechnung trage. „Neue Kreditermächtigungen oder eine Aufstockung der bestehenden Kreditermächtigung für das Sondervermögen“ fallen laut Begründung unter die grundgesetzliche Regelung der Schuldenregel.

Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) hatte das Sondervermögen in einer Sondersitzung des Bundestags am 27. Februar 2022 in Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine angekündigt. Das Bundeskabinett hatte die beiden Gesetzentwürfe zum Sondervermögen am 16. März 2022 beschlossen. Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 8. April 2022 auf eine Stellungnahme zu der geplanten Grundgesetzänderung verzichtet. Für die Annahme der Grundgesetzänderung ist sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat eine Zweidrittelmehrheit notwendig.

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