19.04.2022 Inneres und Heimat — Antwort — hib 177/2022

Bis Ende März festgestellte Flüchtlinge aus der Ukraine

Berlin: (hib/STO) Die Bundespolizei hat seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine am 24. Februar laut Bundesregierung bis Ende März rund 294.500 Einreisen von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine festgestellt. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/1367) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/1154) weiter ausführt, sind gemäß dem Schengener Grenzkodex grundsätzlich keine Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen zulässig. Zudem dürften ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass, die von der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung umfassten Drittstaatsangehörigen mit Pass und Passersatz sowie von der Passpflicht befreite Drittstaatsangehörige ohne Visum einreisen.

Wie aus der Vorlage zudem hervorgeht, findet eine Registrierung der Geflüchteten, die in Deutschland bleiben wollen, grundsätzlich erst dann durch die zuständigen Behörden des Bundes oder der Länder statt, wenn diese ein Schutzbegehren äußern oder nach Paragraf 81 des Aufenthaltsgesetzes innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise in das Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel oder staatliche Leistungen beantragen. „Soweit sich ukrainische Kriegsflüchtlinge in Zusammenhang mit der grundsätzlich bestehenden Visabefreiung für einen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen noch nicht bei den zuständigen Behörden gemeldet haben, ist ihre genaue Anzahl der behördlichen Kenntnis entzogen“, heißt es in der Antwort ferner.

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