19.04.2022 Inneres und Heimat — Kleine Anfrage — hib 178/2022

Regelungen im Vereinsrecht zu „Ausländervereinen“

Berlin: (hib/STO) Um Regelungen im Vereinsrecht zu „Ausländervereinen“ geht es in einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (20/1398). Wie die Fraktion darin ausführt, sind „Ausländervereine“ nach dem Vereinsgesetz Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten sind.

Sie müssten gemäß der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz bei Verlangen über ihre Tätigkeit Auskunft geben und - sofern sie sich politisch betätigen - auch Namen und Anschriften ihrer Mitglieder mitteilen sowie Herkunft und Verwendung ihrer Mittel darlegen, schreibt die Fraktion weiter. Sie seien auch dann verpflichtet, sich bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung anzumelden, wenn nach bürgerlichem Recht keine Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht erfolgt oder beabsichtigt ist.

Die auf diese Weise erlangten Informationen werden der Fraktion zufolge von den Ordnungsbehörden an das Bundesverwaltungsamt (BVA) übermittelt und in einem Aktenbestand abgelegt, den das BVA als „Ausländervereinsregister“ bezeichnet. Auf Ersuchen oder im Wege der Spontanübermittlung übermittele das BVA Daten an Polizeibehörden oder Geheimdienste weiter. Darüber hinaus würden Informationen zu kurdischen Vereinen seit 1994 regelmäßig und ohne besonderen Anlass an das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet.

Wissen wollen die Abgeordneten, an welche Bundes- oder Landesbehörden in den Jahren 2019, 2020 und 2021 beim BVA im Ausländervereinsregister gespeicherte Daten aufgrund eines Ersuchen dieser Behörden Informationen übermittelt wurden. Auch fragen sie unter anderem, wie viele Vereine in den jeweiligen Jahren hiervon betroffen waren.

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