05.05.2022 Klimaschutz und Energie — Unterrichtung — hib 212/2022

Regierung zur Netzentgeltsystematik bei Stromspeichern

Berlin: (hib/MIS) Mit steigendem Anteil an Stromerzeugung aus fluktuierenden Quellen wie Wind und Sonne steigt der Bedarf an Flexibilität durch andere Erzeuger und auf Verbrauchsseite an einem stabilen und effizienten Systembetrieb. Zu den wesentlichen Flexibilitätsoptionen zählen Speicher; insbesondere die vorhandenen Pumpspeicherkraftwerke (PSW) verfügen aktuell über eine erhebliche Kapazität. Zugleich wächst die Relevanz der Speicher im Systembetrieb durch den Zuwachs von „neuen“ Verbrauchern wie Heimspeicher, Elektromobilen und Wärmepumpen. Hierzu stellt die Bundesregierung in einem als Unterrichtung vorliegendem Bericht (20/1653) „zur aktuellen Netzentgeltsystematik im Kontext von Stromspeichern, insbesondere von Pumpspeichern, und sonstigen flexiblen Verbrauchern“fest: Der Betrieb von PSW ist gut mit den Regelungen zu Hoch- und Niedriglastzeitfenstern vereinbar; die geltenden Regelungen ermöglichen eine sinnvolle Marktteilnahme, Netznutzung und verursachungsgerechte Netzfinanzierung. Dem Bericht zufolge können PSW, sonstige Stromspeicher und flexible Verbraucher auch im Rahmen der geltenden Netzentgeltsystematik ihre Flexibilität am Strommarkt oder für sonstige Systemzwecke einsetzen.

Die Bundesregierung weist darüber hinaus darauf hin, dass die Koalitionsparteien in ihrem Koalitionsvertrag vorsehen, Speicher als eigenständige Säule des Energiesystems rechtlich zu definieren. Der Koalitionsvertrag enthalte zudem die Aussage, dass eine Reform der Netzentgelte vorangetrieben werden soll. Zudem werde der Bedarf an einer gesamten Reform der Finanzierungsarchitektur des Energiesystems artikuliert.

Zu berücksichtigen sei außerdem, dass sich seit dem 24. Juni 2021 (Datum der Entschließung) neue rechtliche Rahmenbedingungen ergeben hätten. So habe der Europäische Gerichtshof am 2. September 2021 im Vertragsverletzungsverfahren C-718/18 der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden. Der zentrale Klagepunkt habe die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde betroffen. In seinem Urteil stelle der Europäische Gerichtshof fest, dass die Methodik zur Ermittlung der Netzentgelte in die alleinige Zuständigkeit der Regulierungsbehörde fällt. Die Auswirkungen des Urteils würden derzeit geprüft.

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