10.06.2022 Inneres und Heimat — Antwort — hib 291/2022

Gefährdung durch in 3D-Druckern hergestellten Waffen

Berlin: (hib/STO) Die mögliche Gefährdung durch in 3D-Druckern hergestellte Waffen oder Waffenbestandteile ist Thema der Antwort der Bundesregierung (20/2102) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/1821). Danach wurde die Gefährdung durch gedruckte 3D-Waffen „im Rahmen von waffentechnischen Untersuchungen an 3D-Waffen, die mit unterschiedlichen Druckverfahren nach Stand der Technik hergestellt wurden, technisch bewertet“. Das Ergebnis sei gewesen, dass es unwahrscheinlich ist, dass zuverlässige Schusswaffen hergestellt werden können, schreibt die Bundesregierung weiter. Aktuell lägen ihr keine Erkenntnisse vor, dass sich diese Einschätzung geändert hat.

Perspektivisch ist laut Vorlage infolge des technologischen Fortschritts der vergangenen Jahre „eine zunehmende Gefahr dahingehend zu besorgen, dass mittels 3D-Druck hergestellte Schusswaffen oder Schusswaffenteile zu kriminellen Zwecken genutzt werden können“. Insbesondere die Weiterentwicklung der 3D-Drucktechnik sowie der für den Druck notwendigen Materialien wie beispielsweise Kunststoffe trage dazu bei, dass die Funktionalität und Zuverlässigkeit der mittels 3D-Druck hergestellten Schusswaffen und Schusswaffenteile verbessert werden.

Wie die Bundesregierung ferner ausführt, besteht wie bei anderen selbst gefertigten Schusswaffen auch bei der Verwendung von mittels 3D-Druck hergestellten Schusswaffen eine Gefahr für den Schützen selbst und für Personen in unmittelbarer Nähe zur Schusswaffe.

Der Antwort zufolge ist der Bundesregierung bislang kein Fall bekannt, in dem eine vollständig mittels 3D-Druck hergestellte Schusswaffe oder eine Schusswaffe, in der ein wesentliches Waffenteil mittels 3D-Druck hergestellt wurde, tatsächlich gegen eine Person eingesetzt wurde. „Der im Oktober 2019 erfolgte Anschlag in Halle ist bislang der einzige der Bundesregierung bekannte Sachverhalt, in welchem teils im 3D-Druckverfahren hergestellte Schusswaffen bei der Tatbegehung mitgeführt wurden“, heißt es in der Antwort des Weiteren. Eine Verwendung der Waffen sei bei dieser Tat jedoch nicht erfolgt.

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