06.07.2022 Inneres und Heimat — Antwort — hib 355/2022

Unberechtigter Zugriff auf dienstliche Datensysteme

Berlin: (hib/STO) Über Ermittlungen gegen Bedienstete und Beamte der Bundespolizei wegen des Vorwurfs des unberechtigten Zugriffs auf dienstliche Datensysteme seit 2020 berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/2493) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/2211). Danach wurden im Jahr 2020 in sieben Fällen dienstrechtliche Ermittlungen geführt; davon in einem Fall auch strafrechtliche Ermittlungen. Im Jahr 2021 wurden in zehn Fällen dienstrechtliche Ermittlungen geführt; davon in zwei Fällen auch strafrechtliche Ermittlungen, und im laufenden Jahr in zwei Fällen sowohl dienst- als auch strafrechtliche Ermittlungen, wie die Bundesregierung weiter ausführt. Zugleich verweist sie darauf, dass in den statistischen Erfassungen ausschließlich abgeschlossene Verfahren berücksichtigt wurden.

In 13 Fällen wurden den Angaben zufolge Disziplinarmaßnahmen beziehungsweise vergleichbare personalrechtliche Sanktionen verhängt. In zwei Fällen wurden die Betroffenen laut Vorlage entlassen und in vier Fällen die Disziplinarverfahren eingestellt. Eine Einstellung der Strafverfahren erfolgte in allen Fällen, wie es in der Antwort weiter heißt.

Zur Frage nach entsprechenden Ermittlungen gegen Bedienstete und Beamte des Bundeskriminalamtes (BKA) schreibt die Bundesregierung, dass im Jahr 2020 „eine arbeitsrechtliche Ermittlung (Abmahnung) wegen nicht dienstlicher Abfrage in einem polizeilichen Informationssystem“ erfolgt sei. Im Jahr 2021 habe es „drei dienst-/arbeitsrechtliche Ermittlungen (zwei Abmahnungen, eine Entlassung aus dem Dienst) wegen nicht dienstlicher Abfragen in einem polizeilichen Informationssystem sowie eine laufende dienstrechtliche Ermittlung wegen nicht dienstlicher Abfrage eigener Einwohnermeldeamtsdaten“ gegeben; im Jahr 2022 zwei laufende dienstrechtliche Ermittlungen wegen nicht dienstlicher Abfragen in einem polizeilichen Informationssystem. Bei einem Strafverfahren im Jahr 2021 sei der Verfahrensausgang nicht bekannt, da dieser zeitlich nach dem Ausscheiden aus dem Amt gelegen habe.

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