06.07.2022 Inneres und Heimat — Antwort — hib 356/2022

Flüchtlinge aus der Ukraine mit Schutz in anderem EU-Staat

Berlin: (hib/STO) Den Umgang mit aus der Ukraine geflüchteten Personen, die bereits vorübergehenden Schutz in einem anderen EU-Staat erhalten haben und in Deutschland erneut einen Antrag stellen, erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/2495) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/2212). Danach besteht der Schutzstatus mit Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 4. März 2022 „zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes für die dort genannten Personen“. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist ein entsprechender Aufenthaltstitel zu erteilen, auch wenn der Betroffene bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten hat, wie die Bundesregierung weiter schreibt. Die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergebenden Rechte könnten jedoch nur in jeweils einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden..

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