Vollstreckung gegen Hoheitsträger
Berlin: (hib/SCR) Der Bundesrat schlägt in einem Gesetzentwurf (20/2533) Änderungen in der Verwaltungsgerichtsordnung vor, um die Regelungen der Vollstreckung gegen Hoheitsträger „maßvoll zu modernisieren“. Die Länderkammer verweist zur Begründung unter anderem auf eine bereits länger andauernde „lebhafte Diskussion“ in Rechtsprechung und Schrifttum sowie einzelne Fälle aus jüngerer Vergangenheit. „Die geplanten Änderungen führen in der Gesamtschau sowohl zu einer Effektivierung der derzeitigen Vollstreckungsvorschriften zugunsten des Vollstreckungsgläubigers wie auch zu einer legislativen Bekräftigung bereits derzeit von der gerichtlichen Praxis angewendeter Schutzvorgaben für von einer Zwangsvollstreckung betroffene Hoheitsträger. Sie sind damit geeignet, für beide Seiten nachhaltige Verbesserungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage zu schaffen“, fasst der Bundesrat die erwünschte Wirkung seiner Vorschläge zusammen. Änderungen sollen unter anderem die Paragrafen 167, 170 und 172 der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen.
In ihrer Stellungnahme verweist die Bundesregierung ebenso wie der Bundesrat darauf, dass für die vorgeschlagenen Änderungen zwar nicht „zwingend geboten“ seien, aber mit einer Ausnahme keinen grundsätzlichen Bedenken begegnen würden. Abgelehnt wird von Seiten der Bundesregierung der vom Bundesrat vorgeschlagene Paragraf 172a, „nach der eine Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO auch dann möglich bleiben soll, wenn die Behörde nach Androhung des Zwangsgeldes die Unerfüllbarkeit der sie treffenden Verpflichtung verursacht hat“. Das Zwangsgeld sei ein Beugemittel. Wenn sich ein Vollstreckungsbegehren erledigt habe, komme eine Willensbeugung aber nicht mehr in Betracht. „Der Zweck des Vollstreckungsverfahrens kann damit nicht mehr erreicht werden. Das Vollstreckungsverfahren dennoch fortzusetzen, würde diesem einen generalpräventiven Charakter verleihen, was Bedenken begegnet“, argumentiert die Bundesregierung.